Wettbewerbsrecht

Green Claims – Bald neue Regeln aus Brüssel?

Im März 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie mit Regeln zur Substantiierung und Kommunikation eindeutiger umweltbezogener Aussagen veröffentlicht („Green Claims Directive“).

Umweltbezogene Angaben werden bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen bereits jetzt vielfach eingesetzt und haben die Rechtsprechung in Deutschland und in anderen europäischen Ländern auch bereits umfangreich beschäftigt. Im Zentrum der Rechtsprechung standen hierbei zum Beispiel Aussagen wie „umweltneutral“ (vergleiche Entscheidung des LG Karlsruhe vom 26.07.2023 in Sachen 13 O 46/22 KfH), „umweltfreundlich“ (vergleiche Entscheidung des OLG Celle vom 8.12.2016 in Sachen 13 U 72/16) oder „klimaneutral“ (vergleiche Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.06.2022 in Sachen 6 U 46/2).

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass auch die EU schon länger in diesem Feld aktiv werden möchte.

Ziel der Richtlinie soll es sein, gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen vorzugehen. Es geht darum, sicherzustellen, dass Verbraucher glaubwürdige, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten und basierend darauf eine informierte Kaufentscheidungen treffen können.

Die folgenden Regelungen sind zentrale Bestandteile des Vorschlags:

  • Die Mitgliedstaaten sollen zukünftig sicherstellen, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen (Artikel 3 des Richtlinienvorschlags) sowie auch vergleichende Umweltaussagen (Artikel 3 und 4 des Richtlinienvorschlags) überprüfen und belegen können. Von diesen Pflichten sind Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz unter 2 Mio. Euro ausgenommen.
  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sich ausdrückliche umweltbezogene Angaben nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung beziehen, die gemäß den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 begründet werden kann und die für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden als erheblich eingestuft wird (Artikel 5 des Richtlinienvorschlags). Sofern sich beworbene umweltbezogene Wirkungen erst in der Nutzungsphase realisieren, muss der Benutzer auch darüber aufgeklärt werden, wie er das beworbene Produkt zu verwenden hat, um die angestrebte Umweltwirkung zu erzielen.
  • Artikel 5 des Richtlinienvorschlags sieht es auch vor, dass die von der Richtlinie erfassten Informationen von den Unternehmen künftig physisch oder durch einen Internetverweis (z.B. QR-Code) auf dem Produkt selbst zur Verfügung gestellt werden.
  • Für umweltbezogene Angaben und für Umweltsiegel sollen die Mitgliedstaaten nach dem Richtlinienvorschlag sicherstellen, dass sie die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags erfüllen und einer Überprüfung und Zertifizierung durch unabhängige Prüfstellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Richtlinienvorschlags einzurichten sind, unterzogen werden.
  • Werden die Regelungen nicht eingehalten, sollen die Mitgliedstaaten die Regelungen mithilfe von Bußgeldvorschriften durchsetzen können (Artikel 17 des Richtlinienvorschlags). Der Höchstbetrag des Bußgeldes soll hierbei mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten betragen.

Bis die Richtlinie beschlossen und dann innerhalb der nächsten 24 Monate in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, richtet sich die Zulässigkeit weiterhin nach den gegenwärtigen wettbewerbsrechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Gern unterstütze ich Sie bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung mit umweltbezogenen Angaben.

Irreführung durch Werbung mit Facebook-Bewertungen, die durch eine Gewinnspielteilnahme veranlasst wurden

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 16. Mai 2019 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 6 U 14/19) bestätigt, dass Werbung mit einer Facebook-Gesamtbewertung irreführend ist, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, zu denen die Bewertenden durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel motiviert wurden.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Whirlpools und haben sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Bewertungen in sozialen Netzwerken gestritten, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden. Die Antragsgegnerin hat auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool gewonnen werden konnte, wie folgt beworben:

„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken und bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so deine Gewinnchancen.“

Die Antragsgegnerin warb mit ihren Facebook-Bewertungen auf Facebook sowie auf „Google-my-Business“. Zwei der Bewertungen konnten auf Bewerter zurückgeführt werden, die an dem Gewinnspiel teilgenommen hatten.

In seiner rechtlichen Beurteilung hält das Gericht eingangs fest, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und daher höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden. Aus diesem Grund sei eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen, die zu Unrecht den Anschein von Objektivität erzeugen, auch irreführend und unzulässig.

Zwar räumt das Gericht ein, dass in dem hiesigen Fall keine „bezahlten“ Empfehlungen im Wortsinn vorlägen. Trotzdem hält es daran fest, dass die durch die eingangs beschriebene Gewinnspielteilnehme erlangten Bewertungen nicht als objektiv anzusehen und daher irreführend seien. Die Bewertungen seien schließlich nur deshalb abgegeben worden, weil der Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurde.

Diese Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen sei geeignet, die Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Auch wenn nur in zwei Fällen nachgewiesen werden konnte, dass die Bewertung durch die Gewinnspielauslobung veranlasst wurde, sei dies ausreichend, um hier von einer Irreführung auszugehen. Es läge nach Auffassung des Gerichts nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Anzahl von Bewertungen generiert wurde.

 

EuGH: Verwendung von Begriffen wie Sojabutter oder Pflanzenkäse verstößt gegen Unionsrecht

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2017 festgelegt, dass die Bezeichnung Milch ebenso wie sonstige geschützte Bezeichnungen von Milcherzeugnissen nicht für die Bewerbung oder Vermarktung von rein pflanzlichen Produkten verwendet werden können (Entscheidung in Sachen C-422/16). Dies gelte auch dann, wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze vorhanden sind, die auf den rein pflanzlichen Ursprung hinweisen.

Der Entscheidung des EuGH liegt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Trier zu Grunde. In dem Verfahren vor dem Landgericht Trier war der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. („VSW“) gegen das Unternehmen Tofutown.com GmbH („Tofutown“) wegen des Vertriebs von rein pflanzlichen Produkten unter Bezeichnungen wie „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ vorgegangen. Der VSW war der Auffassung, dass der Vertrieb der Produkte unter diesen Bezeichnungen gegen die Vorschrift des § 3 a UWG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse darstellt. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass die Bezeichnung „Milch“ ebenso wie die Bezeichnungen anderer Milcherzeugnisse wie Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt etc. grundsätzlich nur für Milch und Milcherzeugnisse benutzt werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind nur Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. Die Verordnung enthält unter Anhang VII Teil III Nr. 5 Unterabsatz 2 ein Verzeichnis mit einer Auflistung von Produkten, die unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.

Nach der Auffassung des EuGH geht klar aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, dass die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich nicht für ein rein pflanzliches Produkt verwendet werden darf. Ebenso können die Begriffe für Milcherzeugnisse wie Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt etc grundsätzlich nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden. Es seien auch für die verwendeten Begriffe wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ bei Benutzung für die angegriffenen Soja-/Tofuprodukte in dem zuvor erwähnten Verzeichnis keine Ausnahmen vorgesehen.

Es sei auch nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass für vegetarische Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte keine ähnlichen Beschränkungen gelten. Jeder Sektor unterläge insofern eigenen Regelungen.

Unterlassungsverpflichtung kann Verpflichtung zum Rückruf umfassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Zwangsvollstreckungssache dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Unterlassungsverpflichtung auch Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands wie einen Rückruf umfasst (Beschluss des BGH vom 29. September 2016 in Sachen I ZB 34/15).
Grund für den Streit war eine vorangegangene Verurteilung der Schuldnerin vom 31. Januar 2013, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und/oder „RESCUE NIGHT SPRAY“ zu bewerben und/oder zu vertreiben.
Auch nach dem 31. Januar 2013 fanden sich als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und „RESCUE NIGHT SPRAY“ im Handel, die von der Schuldnerin jedoch bereits vor dem 31. Januar 2013 an die Apotheken ausgeliefert worden waren.
Hierin sah die Gläubigerin einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht gab dem Antrag aber auf Beschwerde statt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin bestätigte der BGH die Verhängung des Ordnungsmittels durch das Oberlandesgericht.
Der BGH bestätigte zunächst, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Dies sei so, wenn die Nichtbeseitigung gleichbedeutend mit einer andauernden Verletzungshandlung sei wie insbesondere bei Dauerhandlungen.
Aber auch bei bereits abgeschlossenen Handlungen könne eine von der Unterlassungsverpflichtung gedeckte Handlungspflicht bestehen. Der Beseitigungsanspruch stünde zwar unter dem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, aber dies könne auch das Vollstreckungsgericht noch prüfen.
Der Beseitigungsanspruch umfasse in diesem Fall auch die Pflicht zum Rückruf von Produkten gegenüber selbständigen Dritten, sofern der Vertrieb der Produkte dem Schuldner wirtschaftlich zugutekomme, er mit einem Verstoß rechnen könne und er zudem rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten habe.
Ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, habe daher grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
Entsprechend bestätigte der BGH, dass der Schuldner zum Rückruf der Produkte aus den von ihm belieferten Apotheken verpflichtet gewesen sei und bestätigte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Fazit: Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, sollte daher im Blick haben, dass sich hieraus auch Rückrufpflichten ergeben können.

Einlösen von Rabatt-Coupons eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig

Der BGH hat am 23. Juni 2016 in Sachen I ZR 137/15 entschieden, dass es grundsätzlich keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.

Dem Fall zu Grunde liegt eine Aktion einer bundesweiten Drogeriemarkt-Kette, die damit geworben hat, in ihren Filialen die 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ebenfalls einzulösen.

Hiergegen war die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, rechtlich vorgegangen. Sie sah hierin eine gezielte Behinderung der Drogeriemärkte ausgegeben hatten. Zudem sei diese Aktion auch irreführend, da der Kunde davon ausgehen müsse, dass die Gutscheine in Abstimmung mit den anderen Unternehmen ausgegeben worden seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der beiden Vorinstanzen, dass in dem beanstandeten Verhalten weder eine gezielte Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die den Gutschein ausgegeben hatten, noch eine unlautere Irreführung zu sehen war.

Durch die Aktion sei die Schwelle zu einer gezielten Behinderung nicht erreicht. Der Beklagten sein kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen. Die auf Aufstellern in den eigenen Filialen beworbene Aktion richte sich vorrangig an eigene Kunden. Zudem stünde es dem Verbraucher weiterhin frei, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Allein die Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber.

Mit Blick auf die geltend gemachte Irreführung hielt der BGH es für fernliegend, dass diese in der Aktion eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.

Die Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Entscheidung vom 28.05.2015 in Sachen I-2 U 8/15) kann sich eine Antragstellerin im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG berufen, wenn sie durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie die Angelegenheit nicht für eilbedürftig hält.

In dem streitigen Fall hatte die Antragstellerin bereits am 11. April 2014 von der angegriffenen Werbeaktion Kenntnis erlangt. Ebenfalls wusste sie, dass die angegriffene Werbeaktion bis zum 15. April 2014 befristet war. Erst am 5. Juni 2014, also fast 8 Wochen nach der Kenntniserlangung, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der Werbeaktion ab. Nachdem die Abmahnung ohne Erfolg blieb, beantragte die Antragstellerin am 11. Juni 2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt im Wege der Beschlussverfügung und bestätigte diese später durch Urteil. Mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Sache stützte sich das Landgericht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des zur Entscheidung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten berufenen 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf („OLG“) die Frist zur Überlegung und Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens regelmäßig zwei Monate ab Kenntniserlangung von dem behaupteten Rechtsverstoß betrage. Diese Frist sei im vorliegenden Fall gewahrt.

Das OLG hob dieses Urteil auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es verwies darauf, dass die erwähnte 2-Monats-Frist nicht zu schematisch angewendet werden könne. In außergewöhnlichen Ausnahmefällen könne die Dringlichkeitsvermutung schon vor Ablauf der Frist widerlegt sein. Ein solcher läge hier vor. Denn nach Auffassung des OLG hätte die Antragstellerin schon in dem Zweimonatszeitraum bis zur Einreichung des Verfügungsantrags sinnvoll erscheinende Maßnahmen einleiten müssen. Dies sei jedoch unterblieben. So habe die Antragstellerin mit der Abmahnung sieben Wochen gewartet, obwohl sie dies hätte sofort, insbesondere schon vor Ablauf der Werbeaktion tun können, da der Fall auch in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig sei. Die Antragstellerin konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass ihr ein Unterbinden der Werbeaktion vor deren Ablauf nicht möglich gewesen wäre. Das OLG ging insofern davon aus, dass die Antragstellerin noch am Freitag, dem 11. April 2014, mit Frist am selben Tag hätte abmahnen können, um dann am Montag, 14. April 2014, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Diese wäre bei Verweis auf die besondere Eilbedürftigkeit auch sofort erlassen worden und hätte im Parteibetrieb noch vor Ablauf der Werbeaktion am 15. April 2014 zugestellt werden können. Ergänzend machte das OLG noch geltend, dass es auch gegen die Eilbedürftigkeit spricht, dass die beanstandete Werbeaktion zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits abgeschlossen war, weitere Verstöße während der Zeit des Zuwartens nicht vorgekommen und auch für die Zukunft nicht zu erwarten waren.

Fazit:

Auch in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten darf man sich nicht zu sehr auf die Vermutung der Dringlichkeit verlassen, sondern muss zügig tätig werden.

 

Chambers & Partners Global Ranking 2015 veröffentlicht

Rechtsanwältin Bettina Clefsen wird im Chambers Global 2015 in der Kategorie Marken- und Wettbewerbsrecht als „Leading Individual“ erwähnt.

Ich freue mich, auch im diesjährigen Handbuch „Chambers Global“ von Chambers & Partner im Bereich Marken- und Wettbewerbsrecht in Deutschland als „Leading Individual“ erwähnt zu sein!

Das jährlich von Chambers & Partner herausgegebene Handbuch „Chambers Global“ dient als Orientierungshilfe für Unternehmen, die – insbesondere auch im internationalen Kontext  – nach Rechtsrat suchen und deckt insgesamt 185 Länder ab. Das Handbuch erscheint seit 1990.

Der BGH schränkt die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Wettbewerbsverstöße ein

In einer Entscheidung vom 18. Juni 2014 (Aktenzeichen: I ZR 242/12) gab der BGH seine Rechtsprechung auf, nach der eine persönliche Haftung des Geschäftsführers eines Unternehmens für Wettbewerbsverstöße stets bereits auf der Grundlage seiner Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb bejaht wurde.

In Zukunft wird es grundsätzlich darauf ankommen, ob der Geschäftsführer tatsächlich selbst durch aktives Tun an dem Wettbewerbsverstoß beteiligt war oder den Wettbewerbsverstoß aufgrund einer so genannten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Darüber hinaus kann eine persönliche Haftung dann eingreifen, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.