Green Claims – Bald neue Regeln aus Brüssel?

Im März 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie mit Regeln zur Substantiierung und Kommunikation eindeutiger umweltbezogener Aussagen veröffentlicht („Green Claims Directive“).

Umweltbezogene Angaben werden bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen bereits jetzt vielfach eingesetzt und haben die Rechtsprechung in Deutschland und in anderen europäischen Ländern auch bereits umfangreich beschäftigt. Im Zentrum der Rechtsprechung standen hierbei zum Beispiel Aussagen wie „umweltneutral“ (vergleiche Entscheidung des LG Karlsruhe vom 26.07.2023 in Sachen 13 O 46/22 KfH), „umweltfreundlich“ (vergleiche Entscheidung des OLG Celle vom 8.12.2016 in Sachen 13 U 72/16) oder „klimaneutral“ (vergleiche Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.06.2022 in Sachen 6 U 46/2).

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass auch die EU schon länger in diesem Feld aktiv werden möchte.

Ziel der Richtlinie soll es sein, gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen vorzugehen. Es geht darum, sicherzustellen, dass Verbraucher glaubwürdige, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten und basierend darauf eine informierte Kaufentscheidungen treffen können.

Die folgenden Regelungen sind zentrale Bestandteile des Vorschlags:

  • Die Mitgliedstaaten sollen zukünftig sicherstellen, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen (Artikel 3 des Richtlinienvorschlags) sowie auch vergleichende Umweltaussagen (Artikel 3 und 4 des Richtlinienvorschlags) überprüfen und belegen können. Von diesen Pflichten sind Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz unter 2 Mio. Euro ausgenommen.
  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sich ausdrückliche umweltbezogene Angaben nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung beziehen, die gemäß den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 begründet werden kann und die für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden als erheblich eingestuft wird (Artikel 5 des Richtlinienvorschlags). Sofern sich beworbene umweltbezogene Wirkungen erst in der Nutzungsphase realisieren, muss der Benutzer auch darüber aufgeklärt werden, wie er das beworbene Produkt zu verwenden hat, um die angestrebte Umweltwirkung zu erzielen.
  • Artikel 5 des Richtlinienvorschlags sieht es auch vor, dass die von der Richtlinie erfassten Informationen von den Unternehmen künftig physisch oder durch einen Internetverweis (z.B. QR-Code) auf dem Produkt selbst zur Verfügung gestellt werden.
  • Für umweltbezogene Angaben und für Umweltsiegel sollen die Mitgliedstaaten nach dem Richtlinienvorschlag sicherstellen, dass sie die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags erfüllen und einer Überprüfung und Zertifizierung durch unabhängige Prüfstellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Richtlinienvorschlags einzurichten sind, unterzogen werden.
  • Werden die Regelungen nicht eingehalten, sollen die Mitgliedstaaten die Regelungen mithilfe von Bußgeldvorschriften durchsetzen können (Artikel 17 des Richtlinienvorschlags). Der Höchstbetrag des Bußgeldes soll hierbei mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten betragen.

Bis die Richtlinie beschlossen und dann innerhalb der nächsten 24 Monate in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, richtet sich die Zulässigkeit weiterhin nach den gegenwärtigen wettbewerbsrechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Gern unterstütze ich Sie bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung mit umweltbezogenen Angaben.