Green Claims – Bald neue Regeln aus Brüssel?

Im März 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie mit Regeln zur Substantiierung und Kommunikation eindeutiger umweltbezogener Aussagen veröffentlicht („Green Claims Directive“).

Umweltbezogene Angaben werden bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen bereits jetzt vielfach eingesetzt und haben die Rechtsprechung in Deutschland und in anderen europäischen Ländern auch bereits umfangreich beschäftigt. Im Zentrum der Rechtsprechung standen hierbei zum Beispiel Aussagen wie „umweltneutral“ (vergleiche Entscheidung des LG Karlsruhe vom 26.07.2023 in Sachen 13 O 46/22 KfH), „umweltfreundlich“ (vergleiche Entscheidung des OLG Celle vom 8.12.2016 in Sachen 13 U 72/16) oder „klimaneutral“ (vergleiche Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.06.2022 in Sachen 6 U 46/2).

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass auch die EU schon länger in diesem Feld aktiv werden möchte.

Ziel der Richtlinie soll es sein, gegen Greenwashing und irreführende Umweltaussagen vorzugehen. Es geht darum, sicherzustellen, dass Verbraucher glaubwürdige, vergleichbare und überprüfbare Informationen erhalten und basierend darauf eine informierte Kaufentscheidungen treffen können.

Die folgenden Regelungen sind zentrale Bestandteile des Vorschlags:

  • Die Mitgliedstaaten sollen zukünftig sicherstellen, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen (Artikel 3 des Richtlinienvorschlags) sowie auch vergleichende Umweltaussagen (Artikel 3 und 4 des Richtlinienvorschlags) überprüfen und belegen können. Von diesen Pflichten sind Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz unter 2 Mio. Euro ausgenommen.
  • Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sich ausdrückliche umweltbezogene Angaben nur auf Umweltauswirkungen, Umweltaspekte oder die Umweltleistung beziehen, die gemäß den Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 begründet werden kann und die für das betreffende Produkt oder den betreffenden Gewerbetreibenden als erheblich eingestuft wird (Artikel 5 des Richtlinienvorschlags). Sofern sich beworbene umweltbezogene Wirkungen erst in der Nutzungsphase realisieren, muss der Benutzer auch darüber aufgeklärt werden, wie er das beworbene Produkt zu verwenden hat, um die angestrebte Umweltwirkung zu erzielen.
  • Artikel 5 des Richtlinienvorschlags sieht es auch vor, dass die von der Richtlinie erfassten Informationen von den Unternehmen künftig physisch oder durch einen Internetverweis (z.B. QR-Code) auf dem Produkt selbst zur Verfügung gestellt werden.
  • Für umweltbezogene Angaben und für Umweltsiegel sollen die Mitgliedstaaten nach dem Richtlinienvorschlag sicherstellen, dass sie die Anforderungen der Artikel 3 bis 6 des Richtlinienvorschlags erfüllen und einer Überprüfung und Zertifizierung durch unabhängige Prüfstellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Richtlinienvorschlags einzurichten sind, unterzogen werden.
  • Werden die Regelungen nicht eingehalten, sollen die Mitgliedstaaten die Regelungen mithilfe von Bußgeldvorschriften durchsetzen können (Artikel 17 des Richtlinienvorschlags). Der Höchstbetrag des Bußgeldes soll hierbei mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten betragen.

Bis die Richtlinie beschlossen und dann innerhalb der nächsten 24 Monate in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, richtet sich die Zulässigkeit weiterhin nach den gegenwärtigen wettbewerbsrechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Gern unterstütze ich Sie bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung mit umweltbezogenen Angaben.

Änderungen im Markenrecht in Deutschland – das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Am 14. Januar 2019 trat das deutsche Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Es setzt verbindliche sowie mehrere optionale Bestimmungen aus der revidierten EU-Markenrechtslinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) in nationales Recht um. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für das deutsche Markenrecht zusammengefasst:

ANMELDUNG

  • Registermarken müssen nicht länger grafisch darstellbar sein, stattdessen genügt es, wenn der Inhalt präzise und klar bestimmt ist. Dadurch sind Anmeldungen (entweder online oder durch das Hinzufügen zulässiger Datenträger) möglich, bei denen die Marke in den Dateiformaten JPEG, MP3, MP4, OBJ, STL oder X3D enthalten ist. Die maximale Dateigröße für JPEG und MP3 beträgt 2 MB, für alle anderen Formate 20 MB.
  • Mit der Gewährleistungsmarke ist in Deutschland ein neuer Markentyp verfügbar (die amtlichen Anmeldegebühren betragen 900 € in bis zu drei Klassen und 150 € für jede zusätzliche Klasse), die bereits seit dem 1. Oktober 2017 bei dem EUIPO angemeldet werden konnte.

WIDERSPRUCHSVERFAHREN

  • Ein Widerspruch kann nun auf mehr als nur ein Widerspruchsrecht gestützt werden (zuvor mussten Inhaber mehrerer früherer Rechte separate Widersprüche einreichen).
  • Die Widerspruchsgebühr beträgt nun 250 € für ein Widerspruchsrecht, für jedes weitere Widerspruchsrecht wird eine zusätzliche Gebühr von 50 € fällig.
  • Widersprüche können nun auf zusätzliche frühere Rechte wie geographische Herkunftsangaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen gestützt werden.
  • Auf gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten wird eine Cooling-off-Frist von zunächst zwei Monaten, mit möglicher weiterer Verlängerungen, gewährt.
  • Auf die Einrede der mangelnden Benutzung muss ein Nachweis über die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dauer von fünf Jahren vor dem Anmelde-/Prioritätstag von der angegriffenen Marke erbracht werden (statt wie bisher für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke).

REGISTRIERUNG

  • Die Benutzungsschonfrist beginnt entweder fünf Jahre nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist (und nicht wie zuvor fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung) oder – im Falle von Widersprüchen – an dem Tag, an dem die Entscheidung über den Widerspruch endgültig wird oder an dem der letzte Widerspruch zurückgezogen wurde.
  • Lizenzen können nun auf Antrag des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers mit Zustimmung der anderen Partei eingetragen werden.

VERFALLS-/ NICHTIGKEITSVERFAHREN

  • Ab dem 1. Mai 2020 werden Verfallsverfahren, insbesondere aufgrund von Nichtbenutzung, vollständig vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abgewickelt. Derzeit können Verfallsverfahren vor dem DPMA erhoben werden, müssen aber bei Widerspruch des Markeninhabers vor den Zivilgerichten fortgeführt werden.
  • Gleichermaßen wird ab dem 1. Mai 2020 das Nichtigkeitsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt aufgrund älterer Rechte möglich sein.

VERLÄNGERUNG

  • Die Verlängerungsfrist berechnet sich für alle nach dem 14. Januar 2019 angemeldeten Marken sowie für die vor dem 14. Januar 2019 angemeldeten Marken, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren, vom Tag der Anmeldung an. Für alle vor dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marken bleibt die Frist wie bisher, d.h. zehn Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Somit entspricht die Verlängerungsfrist für deutsche Marken wiederum der Verlängerungsfrist für Unionsmarken.

 

Insgesamt sind die Änderungen des deutschen Markenrechts zu begrüßen, da sie zu einer Harmonisierung mit dem Recht und der Praxis der Unionsmarke führen. Zudem wird die Verlagerung von Nichtigkeits- und Verfallsverfahren von den Zivilgerichten auf das DPMA letztlich zu niedrigeren Kosten für Markeninhaber führen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in englischer Sprache auf dem Kluwer Trademark Blog.

Chambers & Partners Global Ranking 2015 veröffentlicht

Rechtsanwältin Bettina Clefsen wird im Chambers Global 2015 in der Kategorie Marken- und Wettbewerbsrecht als „Leading Individual“ erwähnt.

Ich freue mich, auch im diesjährigen Handbuch „Chambers Global“ von Chambers & Partner im Bereich Marken- und Wettbewerbsrecht in Deutschland als „Leading Individual“ erwähnt zu sein!

Das jährlich von Chambers & Partner herausgegebene Handbuch „Chambers Global“ dient als Orientierungshilfe für Unternehmen, die – insbesondere auch im internationalen Kontext  – nach Rechtsrat suchen und deckt insgesamt 185 Länder ab. Das Handbuch erscheint seit 1990.