Designrecht

EU-Förderprogramm für KMUs in 2023 fortgesetzt!

Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen aufgepasst! Jetzt Förderung für Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen sichern!

Im Jahr 2021 hat die Europäische Kommission zusammen mit EUIPO ein Programm zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) aufgelegt. Ziel ist es, den KMUs zu helfen, Strategien für ihr geistiges Eigentum zu entwickeln und ihre Rechte auf nationaler bzw. regionaler EU-Ebene zu schützen. Jedes KMU kann bis zu 1350 Euro bei einem IP-Scan oder bis zu 1000 Euro bei Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen sparen.

Dieses Programm wird nun erneut im Zeitraum vom  23. Januar 2023 bis zum 8. Dezember 2023 fortgeführt.

Die mögliche Förderung wurde nun auch ergänzt und ist bei den folgenden 4 Maßnahmen möglich:

  • Sie können einen so genannten IP Scan mit einem Rabatt von 90 % durchführen lassen. Ziel des IP Scan ist es, den Wert des geistigen Eigentums zu ermitteln und Schutzstrategien zu entwickeln. Diese Dienstleistung wird vorrangig für Unternehmen von Interesse sein, die sich noch gar nicht mit geistigen Eigentumsrechten beschäftigt haben und nicht anwaltlich beraten sind. Diese Vorabdiagnose wird von den teilnehmenden nationalen bzw. regionalen Ämtern für geistiges Eigentum angeboten. Es nehmen Belgien, Bulgarien, Finnland, Kroatien, die Tschechische Republik, Deutschland, Lettland, Litauen, Schweden, Spanien und Zypern teil.
  • Darüber hinaus können Sie eine Erstattung von 75 % auf die Anmeldegebühren für Marken und Geschmacksmuster beim EUIPO sowie bei den nationalen oder regionalen Markenämtern in der EU erhalten.
  • Schließlich ist eine Erstattung von 50 % Erstattung  auf die Anmeldegebühren für Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen im EU-Ausland möglich.

Die Beantragung der Förderung ist noch bis zum 8. Dezember 2023 möglich.

Es ist für jedes Unternehmen möglich, pro Zeitraum eine Dienstleistung zu beantragen. Jedes KMU kann bei mehreren Dienstleistungen Preiserstattungen zu erhalten, jedoch insgesamt bis zu einer Höhe von 1000 Euro für Anmeldungen / 1350 Euro für einen IP-Scan. Die Anträge auf Förderung werden chronologisch bearbeitet, so dass ein bei einem frühzeitigen Antrag die Chancen steigen, berücksichtigt zu werden.

Weitere Informationen zu dem Förderantrag finden Sie hier. und Antworten auf häufige Fragen hier.

Der Antrag muss online hier gestellt werden.

Mehrere Mandanten konnten schon von dem Förderprogramm profitieren – melden Sie sich gern bei Fragen.

 

BREXIT – Was geschieht mit den Gemeinschaftsgeschmacksmustern im UK?

Das Vereinigte Königreich (UK) hat die Europäische Union am 01. Februar 2020 verlassen. Der Übergangszeitraum, in dem weiterhin das EU-Recht im UK gilt, endet nun auch am 31. Dezember 2020.

Was bedeutet dies für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bislang auch im UK geschützt sind?

Für alle Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmusterregistrierungen besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf:

Zum 1. Januar 2021 erhalten die Inhaber automatisch und ohne zusätzliche Kosten eine vergleichbare nationale UK-Designregistrierung. Die geschmacksmusterbezogenen Daten wie das Anmeldedatum und das Registrierungsdatum werden für die UK-Designregistrierun übernommen. Sollte der Inhaber keine Umwandlung in eine nationale UK-Designregistrierung wünschen, kann er dies ab dem 1. Januar 2021 gegenüber dem UK Intellectual Property Office (UKIPO) kommunizieren. Dies wird insbesondere für Designinhaber von Interesse sein, die im UK bereits durch ein vorheriges nationales Recht über Schutz verfügen.

Für alle Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 30. September 2021, wenn dieses Recht auch im UK weiterverfolgt werden soll:

Ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung zum 31. Dezember 2020 nicht eingetragen, muss ein Antrag auf Anmeldung des Geschmacksmusters beim UKIPO gestellt werden. Die Frist hierfür endet am 30. September 2021. Die Kosten für die Registrierung müssen von dem Antragssteller getragen werden. Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Antrag wie eine separate neue Anmeldung eines Geschmacksmusters im UK behandelt. Ebenso wird eine innerhalb der Frist eingereichte Anmeldung beim UKIPO behandelt, die sich von dem in der EU angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet.

Ist die Veröffentlichung für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgeschoben, wird dieses Recht im UK wie eine Anmeldung behandelt, mit entsprechendem Handlungsbedarf und weiteren Kosten. Es ist nicht möglich, die Veröffentlichung des nationalen UK-Geschmacksmusters weiter als beim EUIPO aufzuschieben. Vielmehr finden die kürzeren Regeln zur Aufschiebung der Veröffentlichung im UK Anwendung, welche die Aufschiebung der Veröffentlichung nur für 12 Monate (und nicht wie bei EUIPO für 30 Monate) ab dem dann neuen Anmeldedatum im UK zulassen.

Auch nicht registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind ab dem 1. Januar 2021 im UK als nicht registriertes Design geschützt. Diese Designs sind dann für einen Zeitraum von drei Jahren geschützt. Es wurden Rechtsinstrumente im UK geschaffen, die einen vergleichbaren Schutz für den Zeitraum von 3 Jahren gewähren sollen.

Die zukünftigen Verlängerungen der UK-Rechte müssen ab dem 1. Januar 2021 dann direkt bei dem UKIPO erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits für die (später anstehende) Verlängerung des Gemeinschaftsrechts gezahlt wurde.

Nach dem gegenwärtigen Stand ist es nicht zwingend verpflichtend, einen UK-Vertreter für die neu entstandenen UK-Rechte zu benennen. Dies kann aber trotzdem hilfreich sein.

Gern begleite ich Sie bei diesem Prozess und unterstütze Sie bei der Auswahl einer passenden Kanzlei im UK.

Designrecht – Klärende Entscheidung des EuGH zur ausschließlichen technischen Bedingtheit

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bestimmt sind. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun dazu Stellung genommen, unter welchen Umständen die Gestaltung eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GGV ist (Urteil vom 8. März 2018 in Sachen C‑395/16 – DOCERAM).

Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung klar dafür ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.  Ein Schutz ist daher schon dann nicht möglich, wenn es zwar alternative Gestaltungsmöglichkeiten gibt, aber bei Entscheidung für die Gestaltungsmöglichkeit andere insbesondere gestalterische Erwägungen gegenüber dem Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, keine Rolle gespielt haben.

Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster unter Zugrundelegung dieser Kriterien ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, kommt es auf die objektiven Umstände. Diese objektiven Umstände können sich insbesondere aus den Motiven für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses ermitteln lassen, aus den Informationen über dessen Verwendung oder auch aus dem Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.

EuGH-Urteil zur Zuständigkeit in Gemeinschaftsgeschmacksmuster-streitigkeiten

In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2017 in Sachen C-433/16 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) zu Fragen zur gerichtlichen Zuständigkeit in einem Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Stellung genommen.

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens ist ein Streit zwischen dem Autohersteller BMW und dem italienischen Automobilteilehersteller Acacia. Acacia vertreibt Nachbauten von Leichtmetallfelgen, die für BMW durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sind. Acacia ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Ersatzteile sei durch die „Reparaturklausel“ in Artikel 110 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung („GGVO“) gedeckt. Um eine gerichtliche Feststellung der Nichtverletzung zu erreichen, reichte Acacia vor dem italienischen Gericht in Neapel unter anderem Klage wegen Feststellung der Nichtverletzung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster von BMW ein. BMW nahm in dem Verfahren Stellung und erhob zusammen mit weiteren Einreden in ihrem ersten Schriftsatz aber auch die Einrede der mangelnden Zuständigkeit der italienischen Gerichte. Das italienische Kassationsgericht setzte das Verfahren schließlich zunächst aus und legte verschiedene Fragen mit Blick auf die gerichtliche Zuständigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Insbesondere wollte das Gericht wissen,

  • ob es als Zustimmung zur gerichtlichen Zuständigkeit im Sinne des Art. 24 der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“) angesehen werden könne, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen nationalen Gerichts vorab, aber nachrangig gegenüber anderen, ebenfalls vorab zu entscheidenden Einreden zum Verfahren und jedenfalls vor den Fragen zur Sache erhoben wird,
  • ob Art. 82 GGVO so auszulegen ist, dass Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b GGVO dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nur vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats erhoben werden können,
  • und ob die die in Art. 5 Nr. 3 der EuGVVO aufgestellte Zuständigkeitsregel auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b der GGVO Anwendung findet.

 

Der EuGH stellt zunächst klar, dass allein der Umstand, dass BMW in ihrem ersten Verteidigungsschriftsatz nicht nur die Zuständigkeit dieses Gerichts, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Klageschrift und der Vollmacht des Rechtsbeistands von Acacia beanstandet hat, nichts daran ändert, dass BMW die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Verteidigungsschriftsatz ausdrücklich und unzweideutig in Abrede gestellt hat. Die Zuständigkeit kann sich aus Art. 24 EuGVVO aber nur dann ergeben, wenn die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen.

Mit Blick auf das Verhältnis der Zuständigkeitsregelungen in der EuGVVO zu der GGVO stellt das Gericht klar, dass diese grundsätzlich anwendbar seien. Allerdings sei für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, falls das nationale Recht diese zulässt, in Art. 81 GGVO eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte bestimmt. Entsprechend schließe die Vorschrift in Art. 79 Abs. 3 GGVO auch die Anwendung bestimmter Vorschriften der EuGVVO für die in Artikel 81 genannten Klagen und Widerklagen aus. Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Art. 81 Buchst. b GGVO seien daher dann, wenn der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat, vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten dieses Mitgliedstaats zu erheben sind, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 oder Art. 24 der EuGVVO vor.

Auch die in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aufgestellte Zuständigkeitsregel fände daher auf Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach dem expliziten Wortlaut von Art. 81 Buchst. b GGVO keine Anwendung.

Zum Schutz für Mode durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Am 2. Juli 2015 hat das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung in Sachen 14c O 55/15 eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher der weitere Vertrieb einer nachgeahmten Bluse gestützt auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster untersagt wurde.

Die Antragstellerin hatte seit 2013 in Deutschland eine mit abstrahierten Flamingo-Abbildungen versehene Sommerbluse vertrieben. Im Jahr 2015 erlangte sie Kenntnis davon, dass das Modeunternehmen der Antragsgegnerin eine Bluse mit hochgradig ähnlichen Flamingo-Abbildungen vertrieb.

Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin hatte die Bluse Anfang des Jahres 2013 entworfen. Im Anschluss wurde die Bluse von einer Firma in Hongkong gefertigt und Mitte/Ende Juni 2013 in Showrooms in Deutschland sowie weiteren europäischen Ländern erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die Antragsgegnerin hatte das Design von der angegriffenen Bluse von der Herstellerfirma der Bluse der Antragstellerin in Hongkong als „freies Motiv“ erworben.

Nachdem die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerin erfolglos blieb, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegnerin wurde im Wege der Beschlussverfügung durch das Landgericht Düsseldorf der weitere Vertrieb der Bluse untersagt und die Antragsgegnerin zudem aufgefordert, Auskunft zu Herkunft, Menge und Vertriebsweg der vertriebenen angegriffenen Blusen zu erteilen.

Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein und trug unter anderem vor, dass das Muster nicht schutzfähig sei und die von ihr angebotene Bluse keine Nachahmung der Sommerbluse der Antragstellerin sei.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte durch Urteil vom 2. Juli 2015 den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Volltext der Entscheidung mit Abbildungen der sich gegenüberstehenden Gestaltungen findet sich hier.

Es begründete die Entscheidung wie folgt:

Die von der Antragstellerin beanspruchten Geschmacksmuster für die Bluse insgesamt und das Stoffmuster seien rechtsbeständig. Auf der Bluse seien keine naturalistischen Flamingos abgebildet, sondern abstrakte Darstellungen von Flamingos, die zudem in einer besonderen Art und Weise angeordnet seien. Dies sei auch als Geschmacksmuster schutzfähig.

Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie die Muster Mitte/Ende Juli 2013 erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, kann sie auch noch Schutz durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen.

Die Vermutung der Rechtsgültigkeit der Geschmacksmuster der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht durch den statthaften Einwand der Nichtigkeit widerlegt. Die von ihr hierfür herangezogenen vorherigen Blusengestaltungen unterschieden sich alle maßgeblich von dem Muster der Antragstellerin.

Die angegriffene Bluse und der Stoff erweckten auch keinen abweichenden Gesamteindruck beim informierten Benutzer und stellten das Ergebnis einer Nachahmung dar. Zugunsten der Gestaltung der Bluse und des Stoffes wurde ein durchschnittlicher Schutzbereich unterstellt, von dem die angegriffene Bluse erfasst werde. Schnitt und Muster unterschieden sich nicht augenfällig von den Mustern der Antragstellerin.

Die Bluse sei auch das Ergebnis einer Nachahmung. Grundsätzlich trage zwar der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung. Diese kehre sich jedoch um, wenn besondere, über den Gesamteindruck hinausgehende Übereinstimmungen der zu vergleichenden Muster vorlägen. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der angegriffenen Bluse um eine unabhängige Parallelschöpfung handele. Hiergegen spricht auch bereits, dass ihr das streitgegenständliche Muster ja gerade von der Herstellerin der Bluse der Antragstellerin angeboten worden war. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht damit exkulpieren, dass ihr das Muster als „freies Motiv“ angeboten wurde. Für die Frage nach der Nachahmung komme es allein auf die Kenntnis des Musterentwerfers an.

Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine erfreuliche Entscheidung für die Schutzrechtsinhaberin, die aber gegenwärtig noch nicht rechtskräftig ist.

 

EuGH: Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechts-verletzung sein

Heute hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren über den Umfang des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts entschieden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2015 in Sachen C-516/13). Das Urheberrecht erfährt durch eine weite Auslegung des Begriffs der Verbreitung eine deutliche Stärkung.

Das Ausgangsverfahren

Die amerikanische Fa. Knoll Inc. ist Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an bestimmten von den Künstlern Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entworfenen Möbelstücken und vertreibt diese weltweit. In den Jahren 2005 und 2006 bewarb das italienische Unternehmen Dimensione Direct Sales srl („Dimensione“) auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften Möbel, die den an die Knoll Inc. lizensierten Designs von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entsprechen. Neben der Werbung fand sich folgender Hinweis: „Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)“. Das von der Knoll Inc. entsprechend ermächtige Tochterunternehmen Knoll International SpA wandte sich im Klageweg gegen diese Bewerbung der Möbel in Deutschland. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht sahen in dieser Form der Bewerbung eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG und verurteilten Dimensione und deren Geschäftsführer zur Unterlassung. Gegen die Entscheidung des Hanseatischen OLG legten Dimensione und ihr Geschäftsführer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hielt den Erfolg des Rechtsmittels für maßgeblich von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft abhängig.

Die Vorlagefragen

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

  1. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?
  2. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?

Die Entscheidung des EuGH

In seiner Entscheidung hebt der EuGH zunächst hervor, dass es sich bei dem Begriff der Verbreitung im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff handele, dessen Auslegung nicht von dem Recht abhängig sein könne, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolge. Dieser Begriff sei angesichts der Zielrichtung der Richtlinie im Einklang mit dem Art. 6 Abs. 1 des WIPO-Urheberrechtsvertrags („WCT“) auszulegen. Die Formulierung „Verbreitung an die Öffentlichkeit …. durch Verkauf“ in Art. 4 Abs. 1 sei daher gleichbedeutend mit der Formulierung „durch Verkauf …. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“ in Art. 6 Abs. 1 WCT. Auch vor Abschluss des Kaufvertrags liegende Handlungen sollten ebenfalls unter den Verbreitungsbegriff fallen. Und zwar nicht nur der Abschluss einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung, sondern auch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder eine zu nichts verpflichtende Werbung. Auch sei es unerheblich für die Feststellung der Verletzung des Verbreitungsrechts, dass auf die Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seiner Vervielfältigungsstücke folge. Diese Auslegung begründet der EuGH mit den Zielen der Richtlinie 2001/29, so auch dem angestrebten hohen Schutzniveau.

Nach der Entscheidung des EuGH ist der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 daher dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

In dieser Entscheidung legt der EuGH den Begriff der Verbreitung weiter als in vorherigen Entscheidungen aus, was zu einer deutlichen Stärkung der Position der Urheberrechtsinhaber führt.

Gute Vorbereitung des Nichtigkeitsantrags spart Ärger

Die 3. Beschwerdekammer hat am 12.02.2015 in Sachen R 2301/2012 über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrags gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entschieden. Auch vor der Beschwerdekammer hatte der auf einen Mangel an Neuheit und Eigenart gestützte Antrag keinen Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht die Löschung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erlangen. Ärgerlich für die Beschwerdeführerin war, dass bereits von den ursprünglich mit dem Nichtigkeitsantrag geltend gemachten Mustern nur eins berücksichtigt wurde und dass auch keine Berücksichtigung der weiteren erst mit der Beschwerde eingereichten Geschmacksmuster erfolgen konnte.

Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, nach welcher dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die erforderliche Neuheit und Eigenart nicht abgesprochen werden konnte.

Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchte Schutz für einen besonders gestalteten Tisch mit zwei massiven quadratischen Tischbeinen und einer im Gegensatz dazu recht filigranen Tischplatte. Der Tisch zeichnete sich darüber hinaus durch einen recht großen Überhang der Tischplatte über die Tischbeine hinweg aus.

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Nichtigkeitsantrag Fotos und Screenshots mehrerer aus ihrer Sicht der Neuheit bzw. Eigenart des angegriffenen Gemeinschafsgeschmacksmusters entgegenstehenden Geschmacksmuster eingereicht. Von den auf den Fotos und Screenshots erkennbaren Tischmustern konnte jedoch nur eins berücksichtigt werden, da für die übrigen nicht belegt werden konnte, dass diese bereits vor dem Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Auch konnte die Beschwerdekammer nicht erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abbildungen weiterer 5 Geschmacksmuster berücksichtigen. Artikel 63 Absatz 2 GMV erlaube es der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen zwar, Beweismittel zu berücksichtigen, die im direkten Zusammenhang mit bereits eingereichten Beweismitteln stünden. Diese Vorschrift erlaube es jedoch nicht, den Gegenstand des Verfahrens zu erweitern. Der ursprüngliche Antrag sei nur auf andere Muster gestützt worden und die weiteren Abbildungen von Mustern stünden hiermit in keinerlei Zusammenhang und könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Das verbleibende Muster, was berücksichtigt werden konnte, war auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht geeignet, die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Frage zu stellen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Mustern, insbesondere der unterschiedlichen Gestaltung und Anordnung der Tischbeine, der unterschiedlichen Dicke der Tischplatte und der unterschiedlichen Farbgebung, weiche der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stark von dem des älteren Musters ab. Entsprechend sei die erforderliche Eigenart und somit auch Neuheit gegeben.

Die Form, und nicht der Markenaufdruck, ist das entscheidende Element beim Vergleich des Designs zweier Joghurtbehälter

In einem Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM hob die Beschwerdekammer eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, in der diese aufgrund von zusätzlicher farbiger Seiten- und Deckelgestaltung des angegriffenen Geschmacksmusters (Joghurtbecher) einen übereinstimmenden Gesamteindruck ablehnte.

Am 10. Oktober 2014 hatte die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu entscheiden, mit der diese einen Antrag auf Nichtigerklärung gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster („GGM“) für einen zweigeteilten Joghurtbehälter mit farbigen Aufklebern und Deckel gestützt auf ein älteres Design eines zweigeteilten Joghurtbehälters zurückgewiesen hatte (Verfahren R 1682/2012-3).

Die Form der zweigeteilten Joghurtbehälter war sehr ähnlich, hingegen wichen die Behälter durch die farbig gestalteten Aufkleber und den Deckel des angegriffenen Designs voneinander ab.

Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde statt und hob die angegriffene Entscheidung auf. Sie war der Auffassung, dass das ältere Design, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht durch die Veröffentlichung einer Internationalen Markenregistrierung, dazu führte, dass es dem angegriffenen GGM an Eigenart fehlt.

Die Beschwerdekammer stellte eine recht weitgehende Gestaltungsfreiheit der Entwerfer im Bereich der zweigeteilten Joghurtbehälter fest, bevor sie zur Prüfung überging, ob der Gesamteindruck des angegriffenen GGM sich hinreichend von dem des älteren Designs unterscheiden würde.

Da die Beschwerdekammer davon ausging, dass sich die Form der Behälter sehr stark ähnelt, kam es aus ihrer Sicht entscheidend darauf an, welchen Eindruck die Aufkleber und der Deckel in dem angegriffenen  beim informierten Benutzer hinterlassen würden.

Auf Seiten der Produzenten von Milchprodukten stellte die Beschwerdekammer auf eine vorrangige Bedeutung von Form und Dimension des Joghurtbehälters ab. Diese Unternehmen würden regelmäßig unbedruckte Joghurtbehälter kaufen,  befüllen und dann mit Deckel und Aufklebers mit Marken / Logos versehen. Zudem sei auch das angegriffene GGM nicht als Marke oder als Design mit Schutz für die spezifische Deckelgestaltung angemeldet.

Auch auf Seiten der Endverbraucher sei vorrangig die Form des Joghurtbehälters entscheidend. Der Endverbraucher würde die Aufdrucke auf dem Deckel und den seitlichen Aufklebern lediglich als Marke und nicht als Design wahrnehmen und sei im Alltag daran gewöhnt, mit verschiedenen Marken und Logos konfrontiert zu werden.

Entsprechend würde für alle informierten Benutzer die Form den Gesamteindruck bestimmen. Auch würde eine Überbewertung der graphischen Elemente in Form von Marken zu unlogischen und unbilligen Ergebnissen führen.

Unter Zugrundelegung einer relativ weitgehenden Gestaltungsfreiheit und der vorrangigen Bedeutung der Form der Behälter gelangte die Beschwerdekammer dazu, dass infolge des übereinstimmenden Gesamteindrucks eine hinreichende Eigenart des angegriffenen GGMs somit gerade nicht gegeben sei.

EuGH bejaht Vermutung der Eigenart für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuches aus Irland musste der Europäische Gerichtshof am 19. Juni 2014 (Aktenzeichen: C-345/13) zu Fragen rund um die Eigenart des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Beweislast für das Vorliegen der Eigenart Stellung nehmen.

In der ersten Frage ging es darum, ob die Eigenart danach zu beurteilen ist, ob der Gesamteindruck des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich von dem bei einem informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck unterscheidet, den a) ein einzelnes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht wurde oder b) den eine Kombination bekannter Geschmacksmustermerkmale älterer Geschmacksmuster hervorruft.

Darüber hinaus musste der EuGH sich auch damit befassen, ob der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast für die Eigenart des Designs trägt.

Mit Blick auf die Beurteilung der Eigenart hat der EuGH klargestellt, dass sich der Vergleich auf andere bestimmte Geschmacksmuster und nicht auf die eine Kombination von mehreren Elemente älterer Geschmacksmuster beziehen müsse. Eine Eigenart des Geschmacksmusters kann daher weiterhin auch dann bejaht werden, wenn sich einzelne Elemente eines Geschmacksmusters bereits in verschiedenen älteren Geschmacksmustern wiederfinden.  Auf die zweite Vorlagefrage entschied der EuGH zudem, dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nicht die Beweislast für die Eigenart trage. Diese werde vielmehr vermutet. Es sei lediglich an ihm anzugeben, aufgrund welcher Elemente das nicht eingetragene Geschmacksmuster über Eigenart verfüge.