Der BGH schränkt die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Wettbewerbsverstöße ein

In einer Entscheidung vom 18. Juni 2014 (Aktenzeichen: I ZR 242/12) gab der BGH seine Rechtsprechung auf, nach der eine persönliche Haftung des Geschäftsführers eines Unternehmens für Wettbewerbsverstöße stets bereits auf der Grundlage seiner Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb bejaht wurde.

In Zukunft wird es grundsätzlich darauf ankommen, ob der Geschäftsführer tatsächlich selbst durch aktives Tun an dem Wettbewerbsverstoß beteiligt war oder den Wettbewerbsverstoß aufgrund einer so genannten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Darüber hinaus kann eine persönliche Haftung dann eingreifen, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.