EuGH bejaht Vermutung der Eigenart für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuches aus Irland musste der Europäische Gerichtshof am 19. Juni 2014 (Aktenzeichen: C-345/13) zu Fragen rund um die Eigenart des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Beweislast für das Vorliegen der Eigenart Stellung nehmen.

In der ersten Frage ging es darum, ob die Eigenart danach zu beurteilen ist, ob der Gesamteindruck des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich von dem bei einem informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck unterscheidet, den a) ein einzelnes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht wurde oder b) den eine Kombination bekannter Geschmacksmustermerkmale älterer Geschmacksmuster hervorruft.

Darüber hinaus musste der EuGH sich auch damit befassen, ob der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast für die Eigenart des Designs trägt.

Mit Blick auf die Beurteilung der Eigenart hat der EuGH klargestellt, dass sich der Vergleich auf andere bestimmte Geschmacksmuster und nicht auf die eine Kombination von mehreren Elemente älterer Geschmacksmuster beziehen müsse. Eine Eigenart des Geschmacksmusters kann daher weiterhin auch dann bejaht werden, wenn sich einzelne Elemente eines Geschmacksmusters bereits in verschiedenen älteren Geschmacksmustern wiederfinden.  Auf die zweite Vorlagefrage entschied der EuGH zudem, dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nicht die Beweislast für die Eigenart trage. Diese werde vielmehr vermutet. Es sei lediglich an ihm anzugeben, aufgrund welcher Elemente das nicht eingetragene Geschmacksmuster über Eigenart verfüge.