Die Form, und nicht der Markenaufdruck, ist das entscheidende Element beim Vergleich des Designs zweier Joghurtbehälter

In einem Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM hob die Beschwerdekammer eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, in der diese aufgrund von zusätzlicher farbiger Seiten- und Deckelgestaltung des angegriffenen Geschmacksmusters (Joghurtbecher) einen übereinstimmenden Gesamteindruck ablehnte.

Am 10. Oktober 2014 hatte die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu entscheiden, mit der diese einen Antrag auf Nichtigerklärung gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster („GGM“) für einen zweigeteilten Joghurtbehälter mit farbigen Aufklebern und Deckel gestützt auf ein älteres Design eines zweigeteilten Joghurtbehälters zurückgewiesen hatte (Verfahren R 1682/2012-3).

Die Form der zweigeteilten Joghurtbehälter war sehr ähnlich, hingegen wichen die Behälter durch die farbig gestalteten Aufkleber und den Deckel des angegriffenen Designs voneinander ab.

Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde statt und hob die angegriffene Entscheidung auf. Sie war der Auffassung, dass das ältere Design, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht durch die Veröffentlichung einer Internationalen Markenregistrierung, dazu führte, dass es dem angegriffenen GGM an Eigenart fehlt.

Die Beschwerdekammer stellte eine recht weitgehende Gestaltungsfreiheit der Entwerfer im Bereich der zweigeteilten Joghurtbehälter fest, bevor sie zur Prüfung überging, ob der Gesamteindruck des angegriffenen GGM sich hinreichend von dem des älteren Designs unterscheiden würde.

Da die Beschwerdekammer davon ausging, dass sich die Form der Behälter sehr stark ähnelt, kam es aus ihrer Sicht entscheidend darauf an, welchen Eindruck die Aufkleber und der Deckel in dem angegriffenen  beim informierten Benutzer hinterlassen würden.

Auf Seiten der Produzenten von Milchprodukten stellte die Beschwerdekammer auf eine vorrangige Bedeutung von Form und Dimension des Joghurtbehälters ab. Diese Unternehmen würden regelmäßig unbedruckte Joghurtbehälter kaufen,  befüllen und dann mit Deckel und Aufklebers mit Marken / Logos versehen. Zudem sei auch das angegriffene GGM nicht als Marke oder als Design mit Schutz für die spezifische Deckelgestaltung angemeldet.

Auch auf Seiten der Endverbraucher sei vorrangig die Form des Joghurtbehälters entscheidend. Der Endverbraucher würde die Aufdrucke auf dem Deckel und den seitlichen Aufklebern lediglich als Marke und nicht als Design wahrnehmen und sei im Alltag daran gewöhnt, mit verschiedenen Marken und Logos konfrontiert zu werden.

Entsprechend würde für alle informierten Benutzer die Form den Gesamteindruck bestimmen. Auch würde eine Überbewertung der graphischen Elemente in Form von Marken zu unlogischen und unbilligen Ergebnissen führen.

Unter Zugrundelegung einer relativ weitgehenden Gestaltungsfreiheit und der vorrangigen Bedeutung der Form der Behälter gelangte die Beschwerdekammer dazu, dass infolge des übereinstimmenden Gesamteindrucks eine hinreichende Eigenart des angegriffenen GGMs somit gerade nicht gegeben sei.