Kann die Berichterstattung über geruchsmäßige Nachahmungen bekannter Parfums eine Markenverletzung darstellen?

In einer Entscheidung aus diesem Jahr hat das Landgericht Hamburg bestätigt, dass ein Artikel eines Online-Magazins über so genannte Parfüm-Dupes als „Duftimitate“ bekannter Parfüms eine Markenverletzung darstellt (Urteil vom 26. Januar in Sachen 327 O 130/22).

Die Klägerinnen waren ausschließliche Lizenznehmerinnen mehrerer bekannter Marken für Parfüm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und berechtigt, diese Rechte in Deutschland geltend zu machen.

Sie bemerkten, dass die Beklagte, ein Verlag, in einem seiner Online-Magazine einen Artikel mit der Überschrift „La Rive Parfüm-Imitate: Die besten Duft-Zwillinge teurer Marken“ veröffentlichte. In dem Artikel wurden mehrere Parfümduplikate von bekannten Parfüms vorgestellt. Einer Liste verschiedener Dupes war folgender Text vorangestellt: “ Wenn du nach einem günstigen Dupe zu einem Designer-Parfum suchst, haben wir nachfolgend eine Liste toller Duft-Zwillinge, die ihren teuren Vorbildern in nichts nachstehen […]“.

In der folgenden Liste war jedes Dupe abgebildet und unter dem Bild wurde erklärt, mit welchem der bekannten Parfüms das jeweilige Dupe verwandt ist, wobei auch die geschützten Marken genannt wurden.

Neben der Darstellung jedes der Dupes befand sich ein Link mit der Überschrift „Jetzt shoppen“, der direkt zum Angebot des Duplikats auf dem Amazon-Marktplatz durch Amazon oder Dritte führte.

Die Beklagte versuchte, sich mit dem Argument zu verteidigen, dass sie bei der Veröffentlichung der Artikel nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe, insbesondere weil die Shopping-Links zu den Artikeln keine Affiliate-Links waren, für die die Beklagte Provisionen erhielt.

Das Gericht hielt es jedoch für unerheblich, ob es sich bei den Links um Affiliate-Links handelte oder nicht. Die beanstandeten Veröffentlichungen der Beklagten seien durch die Verlinkung der Nachahmungsdarstellungen zu „Amazon“-Angeboten mit einem Bild, einer positiven Bewertung und einem „Jetzt shoppen“-Link ohne Weiteres Handlungen im geschäftlichen Verkehr.

Da die meisten der bekannten Marken in der Veröffentlichung identisch genannt wurden, lag eine sog. Doppelidentitätsverletzung dieser Marken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV vor. Die Ausnahme des Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV (Benutzung zur Bezugnahme auf die Waren des Markeninhabers) wurde in der Entscheidung nicht erörtert. Es hat jedoch den Anschein, dass die Benutzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin nicht als den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend (Art. 14 (2) UMV) angesehen worden wäre.

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Werbung auch einen unlauteren Wettbewerb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG darstellt. Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Nachahmung oder Nachbildung einer unter einer geschützten Marke vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Diese Bestimmung setzt die sogenannte „Parfümklausel“ des Art. 4 lit. g) der EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (Richtlinie 2006/114/EG) um. Das Verbot sei restriktiv auszulegen und ein Verstoß erfordere eine klare und eindeutige Behauptung der Nachahmung, die über eine bloße Behauptung der Gleichwertigkeit hinausgeht. In diesem Fall hatte das Gericht kein Problem damit, zu akzeptieren, dass der Artikel die Dupes als Nachahmung anpries, da dies der Kern der Werbung für die Parfums als „ist ein Dupe zu“ gefolgt von der Erwähnung der bekannten Parfummarken war.

Die Beklagte wurde daher zur Unterlassung der Veröffentlichungen und zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt.

Diese Entscheidung wird die Vermarktung von Geruchsnachahmungen von bekannten Parfüms wahrscheinlich nicht unterbinden. Sie dürfte jedoch die Werbung für diese Parfums durch Presseartikel unterbinden, in denen auf die Marken der Originalparfums Bezug genommen wird und die so werblich sind, dass sie als Handlungen im geschäftlichen Verkehr angesehen werden.

Dieser Beitrag wurde zuerst in englischer Sprache über den Kluwer Trademark Blog veröffentlicht.