Änderungen im Markenrecht in Deutschland – das Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Am 14. Januar 2019 trat das deutsche Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft. Es setzt verbindliche sowie mehrere optionale Bestimmungen aus der revidierten EU-Markenrechtslinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) in nationales Recht um. Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für das deutsche Markenrecht zusammengefasst:

ANMELDUNG

  • Registermarken müssen nicht länger grafisch darstellbar sein, stattdessen genügt es, wenn der Inhalt präzise und klar bestimmt ist. Dadurch sind Anmeldungen (entweder online oder durch das Hinzufügen zulässiger Datenträger) möglich, bei denen die Marke in den Dateiformaten JPEG, MP3, MP4, OBJ, STL oder X3D enthalten ist. Die maximale Dateigröße für JPEG und MP3 beträgt 2 MB, für alle anderen Formate 20 MB.
  • Mit der Gewährleistungsmarke ist in Deutschland ein neuer Markentyp verfügbar (die amtlichen Anmeldegebühren betragen 900 € in bis zu drei Klassen und 150 € für jede zusätzliche Klasse), die bereits seit dem 1. Oktober 2017 bei dem EUIPO angemeldet werden konnte.

WIDERSPRUCHSVERFAHREN

  • Ein Widerspruch kann nun auf mehr als nur ein Widerspruchsrecht gestützt werden (zuvor mussten Inhaber mehrerer früherer Rechte separate Widersprüche einreichen).
  • Die Widerspruchsgebühr beträgt nun 250 € für ein Widerspruchsrecht, für jedes weitere Widerspruchsrecht wird eine zusätzliche Gebühr von 50 € fällig.
  • Widersprüche können nun auf zusätzliche frühere Rechte wie geographische Herkunftsangaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen gestützt werden.
  • Auf gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten wird eine Cooling-off-Frist von zunächst zwei Monaten, mit möglicher weiterer Verlängerungen, gewährt.
  • Auf die Einrede der mangelnden Benutzung muss ein Nachweis über die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dauer von fünf Jahren vor dem Anmelde-/Prioritätstag von der angegriffenen Marke erbracht werden (statt wie bisher für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke).

REGISTRIERUNG

  • Die Benutzungsschonfrist beginnt entweder fünf Jahre nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist (und nicht wie zuvor fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung) oder – im Falle von Widersprüchen – an dem Tag, an dem die Entscheidung über den Widerspruch endgültig wird oder an dem der letzte Widerspruch zurückgezogen wurde.
  • Lizenzen können nun auf Antrag des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers mit Zustimmung der anderen Partei eingetragen werden.

VERFALLS-/ NICHTIGKEITSVERFAHREN

  • Ab dem 1. Mai 2020 werden Verfallsverfahren, insbesondere aufgrund von Nichtbenutzung, vollständig vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abgewickelt. Derzeit können Verfallsverfahren vor dem DPMA erhoben werden, müssen aber bei Widerspruch des Markeninhabers vor den Zivilgerichten fortgeführt werden.
  • Gleichermaßen wird ab dem 1. Mai 2020 das Nichtigkeitsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt aufgrund älterer Rechte möglich sein.

VERLÄNGERUNG

  • Die Verlängerungsfrist berechnet sich für alle nach dem 14. Januar 2019 angemeldeten Marken sowie für die vor dem 14. Januar 2019 angemeldeten Marken, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren, vom Tag der Anmeldung an. Für alle vor dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marken bleibt die Frist wie bisher, d.h. zehn Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Somit entspricht die Verlängerungsfrist für deutsche Marken wiederum der Verlängerungsfrist für Unionsmarken.

 

Insgesamt sind die Änderungen des deutschen Markenrechts zu begrüßen, da sie zu einer Harmonisierung mit dem Recht und der Praxis der Unionsmarke führen. Zudem wird die Verlagerung von Nichtigkeits- und Verfallsverfahren von den Zivilgerichten auf das DPMA letztlich zu niedrigeren Kosten für Markeninhaber führen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in englischer Sprache auf dem Kluwer Trademark Blog.