Markenrechtsverletzung – EuGH entscheidet über Haftung von Vermietern von realen Verkaufsflächen

In seinem Urteil vom 7. Juli 2016 in Sachen C-494/15 entschied der EuGH, dass für Vermieter von realen Verkaufsflächen unter den gleichen Bedingungen eine Haftung in Betracht kommt wie für die Anbieter von Online-Marktplätzen. Die Anwendung der Richtlinie zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte aus geistigem Eigentum (EU) 2004/48 sei nicht auf Online-Sachverhalte beschränkt.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das tschechische Unternehmen Delta Center ist Mieterin der Prager Markthallen. Delta Center vermietet Verkaufsflächen in den Prager Markthallen an Dritte unter. Von einigen Untermietern wurden gefälschte Waren angeboten. Die betroffenen Markenrechtsinhaber wollten dies nicht dulden und gingen gegen Delta Center gerichtlich vor. Es sollte Delta Center gerichtlich untersagt werden, mit Unternehmen, welche Fälschungen angeboten hatten, Mietverträge neu abzuschließen oder zu verlängern.

Die Markenrechtsinhaber waren mit ihrem Begehren vor dem Stadtgericht Prags und dem Obergericht Prags erfolglos und befinden sich nun im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik. Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1.  Ist eine Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48 in Anspruch genommen werden?
  2. Kann einer Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Maßnahme im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48 unter den Voraussetzungen auferlegt werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L᾽Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474), für die Verhängung von Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Online-Marktplätzen formuliert hat?

Beide Fragen bejahte der EuGH: Die EU-Richtlinie  2004/48 sei so auszulegen, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung fällt. Daher seien auch die Voraussetzungen für eine gerichtliche Inanspruchnahme von einer Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, mit jenen identisch, die der EuGH bereits zuvor in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 in Sachen C-324/09 (L’Oréal u. a.) für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat.

Dies bedeutet, dass gerichtliche Anordnungen nur dann erlassen werden können, wenn sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Schranken für den rechtmäßigen Handel sicherstellen. Zwar kann von der Mittelsperson keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden, aber die Mittelsperson kann dazu gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen, zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen durch denselben Händler auftreten.