Irreführung durch Werbung mit Facebook-Bewertungen, die durch eine Gewinnspielteilnahme veranlasst wurden
Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 16. Mai 2019 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 6 U 14/19) bestätigt, dass Werbung mit einer Facebook-Gesamtbewertung irreführend ist, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, zu denen die Bewertenden durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel motiviert wurden.
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Whirlpools und haben sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Bewertungen in sozialen Netzwerken gestritten, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden. Die Antragsgegnerin hat auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool gewonnen werden konnte, wie folgt beworben:
„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken und bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so deine Gewinnchancen.“
Die Antragsgegnerin warb mit ihren Facebook-Bewertungen auf Facebook sowie auf „Google-my-Business“. Zwei der Bewertungen konnten auf Bewerter zurückgeführt werden, die an dem Gewinnspiel teilgenommen hatten.
In seiner rechtlichen Beurteilung hält das Gericht eingangs fest, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und daher höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden. Aus diesem Grund sei eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen, die zu Unrecht den Anschein von Objektivität erzeugen, auch irreführend und unzulässig.
Zwar räumt das Gericht ein, dass in dem hiesigen Fall keine „bezahlten“ Empfehlungen im Wortsinn vorlägen. Trotzdem hält es daran fest, dass die durch die eingangs beschriebene Gewinnspielteilnehme erlangten Bewertungen nicht als objektiv anzusehen und daher irreführend seien. Die Bewertungen seien schließlich nur deshalb abgegeben worden, weil der Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurde.
Diese Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen sei geeignet, die Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Auch wenn nur in zwei Fällen nachgewiesen werden konnte, dass die Bewertung durch die Gewinnspielauslobung veranlasst wurde, sei dies ausreichend, um hier von einer Irreführung auszugehen. Es läge nach Auffassung des Gerichts nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Anzahl von Bewertungen generiert wurde.