Der „Zauberwürfel“ bleibt als 3-D-Marke eingetragen

In seiner Entscheidung vom 25. November 2014 in Sachen T-450/09 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Markenschutz der dreidimensionalen Form des als „Zauberwürfel“ in Deutschland bekannten Spielzeugs für „dreidimensionale Geduldsspiele“ bestätigt.

Die Firma Simba Toys hatte die Gemeinschaftsmarkeneintragung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung beim HABM angegriffen. Dieser Antrag war unter anderem darauf gestützt, dass die Marke ausschließlich aus einer Form bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, Art. 7 (1) e) ii) GMV, und dass die Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, Art. 7 (1) b) GMV. Simba Toys war mit ihrem Antrag bereits vor der Löschungsabteilung und auch vor der Beschwerdekammer erfolglos geblieben. Das EuG bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage von Simba Toys gegen die zurückweisende Entscheidung zurück.

Aus der Gitterstruktur des Würfels, die auch auf den dreidimensionalen Abbildungen erkennbar sei, ergäbe sich kein Hinweis auf die Drehbarkeit der Einzelteile des Würfels.  Die Drehbarkeit der Einzelteile ergäbe sich vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren. Entsprechend sei die Marke nicht aus dem Grund für nichtig zu erklären, dass sie ausschließlich aus einer Form bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

Auch ein Mangel an Unterscheidungskraft sei nicht gegeben. Simba Toys sei es nicht gelungen, zu zeigen, dass die Form des Zauberwürfels die Norm bei dreidimensionalen Geduldsspielen darstelle. Die Markeninhaberin trage nicht die Beweislast dafür, dass der Zauberwürfel von der Norm des Formenschatzes der dreidimensionalen Puzzles abweiche. Die Form des Zauberwürfels sei auf den ersten Blick auch gar nicht als Geduldsspiel in Form eines Puzzles erkennbar, sondern wirke eher wie ein Block. Dreidimensionale Geduldsspiele in Form von Puzzles existierten zudem in einer Vielzahl anderer Formen. Selbst wenn die Form daher als Puzzle erkannt würde, besäße sie gleichwohl eine Hinweiskraft auf das Unternehmen der Markeninhaberin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob Simba Toys die Rechtssache vor dem EuGH weiterverfolgt.