Noch nicht vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gehört?
Dann wird es Zeit, sich kurz mit den wichtigsten Änderungen des Gemeinschaftsmarkensystems zum 23. März 2016 zu beschäftigen!
Die Verordnung (EU) 2015/2424 tritt am 23. März 2016 in Kraft und verändert das bestehende Gemeinschaftsmarkensystem. Die Verordnung bringt einige Veränderungen für das bestehende Gemeinschaftsmarkensystem mit sich, allen voran die Veränderung des Namens des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (jetzt: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) und der Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke).
Ein unmittelbarer Handlungsbedarf könnte für Sie nur gegeben sein, wenn Sie Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Gemeinschaftsmarken sind, die alle Oberbegriffe der so genannten Nizza Klassifikation für einzelne Waren- und Dienstleistungsklassen beanspruchen. Sind von der Klasse zudem Waren und Dienstleistungen erfasst, die nicht unter den wörtlichen Sinngehalt der Oberbegriffe fallen, so kann ein Schutz in der Zukunft nur sichergestellt werden, wenn Sie innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 23. September 2016 eine Erklärung beim EUIPO einreichen, mit der Sie bestimmen, dass der Schutz auch für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten soll, die vom Sinngehalt der Oberbegriffe nicht erfasst sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Einige weitere relevante Änderungen sind nachfolgend kurz skizziert:
- Das Gebührensystem verändert sich: Anmelde- und Verlängerungsgebühren für Marken werden für jede einzelne Klasse erhoben, auch für die ersten drei Klassen.
- Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit der Marke entfällt; entscheidend ist, dass die die Wiedergabe der Marke eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.
- Zum 1. Oktober 2017 wird eine Unionsgewährleistungsmarke eingeführt.
- Disclaimer für schutzunfähige Bestandteile sind nicht länger zulässig.
- Die Markenverlängerung muss bis zum Zeitpunkt des Ablaufs beantragt werden, und nicht zum Ende des Monats des Schutzablaufs.
- Das Amt kann jederzeit vor der Registrierung der Marke von Amts wegen wieder in die Prüfung absoluter Schutzhindernisse einsteigen.
- Bemerkungen Dritter zur Schutzfähigkeit einer Marke sollte bis zum Ende der Widerspruchsfrist oder – falls ein Widerspruch anhängig ist – vor der finale Entscheidung über den Widerspruch eingereicht werden.
- Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist für den Benutzungszwang das Anmelde- oder Prioritätsdatum (und nicht wie zuvor das Datum der Veröffentlichung) der anzugreifenden Marke ausschlaggebend.
- Die Widerspruchfrist für Internationale Registrierungen mit Schutz in der Europäischen Union wird zukünftig bereits einen Monat nach der Veröffentlichung beginnen.
Gern stehe ich Ihnen bei Fragen zur Verfügung!