EuGH: Verwendung von Begriffen wie Sojabutter oder Pflanzenkäse verstößt gegen Unionsrecht
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2017 festgelegt, dass die Bezeichnung Milch ebenso wie sonstige geschützte Bezeichnungen von Milcherzeugnissen nicht für die Bewerbung oder Vermarktung von rein pflanzlichen Produkten verwendet werden können (Entscheidung in Sachen C-422/16). Dies gelte auch dann, wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze vorhanden sind, die auf den rein pflanzlichen Ursprung hinweisen.
Der Entscheidung des EuGH liegt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Trier zu Grunde. In dem Verfahren vor dem Landgericht Trier war der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. („VSW“) gegen das Unternehmen Tofutown.com GmbH („Tofutown“) wegen des Vertriebs von rein pflanzlichen Produkten unter Bezeichnungen wie „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ vorgegangen. Der VSW war der Auffassung, dass der Vertrieb der Produkte unter diesen Bezeichnungen gegen die Vorschrift des § 3 a UWG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse darstellt. Diese Verordnung regelt unter anderem, dass die Bezeichnung „Milch“ ebenso wie die Bezeichnungen anderer Milcherzeugnisse wie Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt etc. grundsätzlich nur für Milch und Milcherzeugnisse benutzt werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind nur Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. Die Verordnung enthält unter Anhang VII Teil III Nr. 5 Unterabsatz 2 ein Verzeichnis mit einer Auflistung von Produkten, die unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
Nach der Auffassung des EuGH geht klar aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, dass die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich nicht für ein rein pflanzliches Produkt verwendet werden darf. Ebenso können die Begriffe für Milcherzeugnisse wie Butter, Käse, Rahm, Buttermilch, Joghurt etc grundsätzlich nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden. Es seien auch für die verwendeten Begriffe wie „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ bei Benutzung für die angegriffenen Soja-/Tofuprodukte in dem zuvor erwähnten Verzeichnis keine Ausnahmen vorgesehen.
Es sei auch nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass für vegetarische Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte keine ähnlichen Beschränkungen gelten. Jeder Sektor unterläge insofern eigenen Regelungen.