Kein Markenschutz für “TOUCHING HEARTS, CHANGING LIVES”
Es bleibt schwierig, abzuschätzen, wann für einen Slogan Markenschutz möglich ist. Die 4. Beschwerdekammer beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“) hat die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für „TOUCHING HEARTS, CHANGING LIVES“ wegen Mangels an Unterscheidungskraft bestätigt.
Die Anmelderin hatte für die Gemeinschaftsmarke „TOUCHING HEARTS, CHANGING LIVES“ Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 41 und 44 beansprucht.
Der Prüfer beim HABM hatte die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft, Art. 7 (1) (b) GMV, zurückgewiesen. Dem Prüfer zufolge werde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung lediglich als eine rein anpreisende Werbenachricht aufgefasst. Sie verfüge über keinerlei Inhalte, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sie schnell und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erinnern. Die Anmelderin konnte den Prüfer auch nicht davon überzeugen, dass das Stilmittel der Anapher durch Wiederholung von zwei Verben hintereinander mit gleicher Endung (nämlich „TOUCHING“ und „CHANGING“) zu der Einprägsamkeit der Markenanmeldung und damit auch zu ihrer Unterscheidungskraft beitrage.
Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdebegründung beschäftigte sie sich detailliert mit Bedeutung und Struktur der Marke und stellte insbesondere darauf ab,
- dass die Markenanmeldung keine offensichtliche Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe;
- und dass der Rhythmus und die Struktur der Markenanmeldung zu ihrer Erinnerbarkeit und Unterscheidungskraft beitrage.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung. In ihrer Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst klar, dass allein die Fähigkeit eines Zeichens, auch als Werbeslogan zu dienen, nicht die Eintragungsfähigkeit beeinträchtige und dass auch keine besonderen Anforderungen an derartige Zeichen gestellt würden. Sogar unter Zugrundelegung einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise kam die Beschwerdekammer aber hier zu dem Schluss, dass es der Gemeinschaftsmarkenanmeldung an etwas fehlt, was über die rein werbende Wirkung hinausgeht. Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen in dem Sinne verstanden würden, dass diese einem helfen, sich besser zu fühlen und sein Leben zu verändern. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht erwarten, dass Werbeslogans die beworbenen Waren und Dienstleistungen vollständig beschreiben. Entsprechende gäbe es auch eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union, in denen auch vagen und unbestimmten Werbeslogans der Schutz verweigert wurde. Nach Auffassung der Beschwerdekammer enthält die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für „TOUCHING HEARTS, CHANGING LIVES“ keine phantasievollen, überraschenden oder unerwarteten Elemente, welche die Unterscheidungskraft begründen könnten.
Aufgrund dieser Wahrnehmung des Zeichens durch die Beschwerdekammer, half es der Anmelderin auch nicht, dass der Gemeinschaftsmarkenanmeldung eine gewisse erhöhte Erinnerbarkeit erzeugt durch den Sprechrhythmus und die besondere Struktur zugestanden wurde.
Im Ergebnis bleibt es schwierig, abzuschätzen, ob ein Slogan als Marke eingetragen werden kann. Allein der Umstand, dass der Slogan die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt, ist auch keine Garantie für eine Eintragung. Auch vage und unbestimmte Slogans, die zudem eine gewisse Anspielung auf die zu schützenden Waren und Dienstleistungen enthalten, können nicht schutzfähig sein, sofern sie keine besonderen phantasievollen, überraschenden oder unerwarteten Elemente enthalten.