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BREXIT – Was geschieht mit den Unionsmarken im UK?

Das Vereinigte Königreich (UK) hat die Europäische Union am 01. Februar 2020 verlassen. Der Übergangszeitraum, in dem weiterhin das EU-Recht im UK gilt, endet nun auch am 31. Dezember 2020.

Was bedeutet dies für Unionsmarken, die bislang auch im UK geschützt sind?

Für alle Inhaber von Unionsmarkenregistrierungen besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf:

Für jede Unionsmarkenregistrierung wird zum 1. Januar 2021 automatisch und ohne zusätzliche Kosten eine vergleichbare Marke mit Schutz im UK erstellt. Prioritäts- und Senioritätsansprüche der Unionsmarke werden dabei für die nationale UK-Markenregistrierung übernommen, ebenso wie das ursprüngliche Anmelde- und Registrierungsdatum. Das UK-Markenamt (UKIPO) wird die Rechteinhaber in diesem Prozess nicht kontaktieren und es werden auch keine neuen Registrierungsurkunden erstellt. Sollte der Inhaber keine Umwandlung in eine nationale UK-Markenregistrierung wünschen, kann er dies ab dem 1. Januar 2021 gegenüber dem UKIPO kommunizieren. Dies wird insbesondere für Markeninhaber von Interesse sein, die im UK bereits durch ein vorheriges nationales Recht über Schutz verfügen.

Für alle Inhaber von Unionsmarkenanmeldungen besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 30. September 2021, wenn dieses Recht auch im UK weiterverfolgt werden soll:

Noch anhängige Unionsmarkenanmeldungen, die nicht bis zum 31. Dezember 2020 eingetragen worden sind, werden nicht automatisch in eine vergleichbare UK-Marke umgewandelt. Hier ist es nötig, einen Antrag auf Anmeldung im UK zu stellen. Die Frist hierfür endet am 30. September 2021. Für diese Anmeldung werden dann alle markenbezogenen Daten der Unionsmarkenanmeldung übernommen; es fallen aber weitere Registrierungskosten im UK an. Bei dem fristgerecht gestellten Antrag auf Anmeldung im UK ist darauf zu achten, dass die Anmeldung deckungsgleich mit der früheren Unionsmarkenanmeldung ist, sonst wird diese als unabhängige neue Markenanmeldung im UK behandelt.

Verlängerungen der Markenrechte sind ab dem 1. Januar 2021 separat bei EUIPO und beim UKIPO zu beantragen; dies gilt auch, wenn die Verlängerungsgebühr für die Unionsmarke bereits zuvor gezahlt wurde.

Nach dem gegenwärtigen Stand ist es nicht zwingend verpflichtend, einen UK-Vertreter für die neu entstandenen UK-Rechte zu benennen. Dies kann aber trotzdem hilfreich sein.

Gern begleite ich Sie bei diesem Prozess und unterstütze Sie bei der Auswahl einer passenden Kanzlei im UK.