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Gute Vorbereitung des Nichtigkeitsantrags spart Ärger

Die 3. Beschwerdekammer hat am 12.02.2015 in Sachen R 2301/2012 über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrags gegen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster entschieden. Auch vor der Beschwerdekammer hatte der auf einen Mangel an Neuheit und Eigenart gestützte Antrag keinen Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin nicht die Löschung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erlangen. Ärgerlich für die Beschwerdeführerin war, dass bereits von den ursprünglich mit dem Nichtigkeitsantrag geltend gemachten Mustern nur eins berücksichtigt wurde und dass auch keine Berücksichtigung der weiteren erst mit der Beschwerde eingereichten Geschmacksmuster erfolgen konnte.

Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, nach welcher dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die erforderliche Neuheit und Eigenart nicht abgesprochen werden konnte.

Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchte Schutz für einen besonders gestalteten Tisch mit zwei massiven quadratischen Tischbeinen und einer im Gegensatz dazu recht filigranen Tischplatte. Der Tisch zeichnete sich darüber hinaus durch einen recht großen Überhang der Tischplatte über die Tischbeine hinweg aus.

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Nichtigkeitsantrag Fotos und Screenshots mehrerer aus ihrer Sicht der Neuheit bzw. Eigenart des angegriffenen Gemeinschafsgeschmacksmusters entgegenstehenden Geschmacksmuster eingereicht. Von den auf den Fotos und Screenshots erkennbaren Tischmustern konnte jedoch nur eins berücksichtigt werden, da für die übrigen nicht belegt werden konnte, dass diese bereits vor dem Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Auch konnte die Beschwerdekammer nicht erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abbildungen weiterer 5 Geschmacksmuster berücksichtigen. Artikel 63 Absatz 2 GMV erlaube es der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen zwar, Beweismittel zu berücksichtigen, die im direkten Zusammenhang mit bereits eingereichten Beweismitteln stünden. Diese Vorschrift erlaube es jedoch nicht, den Gegenstand des Verfahrens zu erweitern. Der ursprüngliche Antrag sei nur auf andere Muster gestützt worden und die weiteren Abbildungen von Mustern stünden hiermit in keinerlei Zusammenhang und könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Das verbleibende Muster, was berücksichtigt werden konnte, war auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht geeignet, die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Frage zu stellen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Mustern, insbesondere der unterschiedlichen Gestaltung und Anordnung der Tischbeine, der unterschiedlichen Dicke der Tischplatte und der unterschiedlichen Farbgebung, weiche der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stark von dem des älteren Musters ab. Entsprechend sei die erforderliche Eigenart und somit auch Neuheit gegeben.