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Bank kann Drittauskunft nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht gestützt auf Bankgeheimnis verweigern

  • In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2015, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich eine Bank gegenüber dem Drittauskunftsanspruch aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht auf das Bankgeheimnis berufen kann (Urteil in Sachen I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water II).
  • Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  • Die Klägerin, eine Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms, hatte über eBay zum Zwecke der Rechtsverfolgung ein gefälschtes „Davidoff Hot Water“ Parfüm erworben. Sie konnte aber nach dem Erwerb nicht feststellen, wer der Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Aufgrund der Überweisung des Kaufbetrags an den Verkäufer lagen ihr aber die Kontodaten des Verkäufers vor. Sie nahm daher die kontoführende Bank des Verkäufers auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Anspruch. § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gibt in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen. Die Bank verweigerte die Auskunft jedoch und berief sich auf das aus dem Bankgeheimnis folgende Auskunftsverweigerungsrecht in § 383 Abs.1 Nr. 6 ZPO.
  • Die Klägerin erhob daraufhin Klage. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, aber das Oberlandesgericht hatte die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hatte der Bundesgerichtshof („BGH“) das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • Der BGH wollte vom EuGH geklärt wissen, ob die Regelung in Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48 („Enforcement Directive“) dahingehend auszulegen ist, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
  • In Artikel 8 Abs. 3 Buchst. e der Enforcement Directive ist festgehalten, dass der vorgenannte Auskunftsanspruch gerade vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen gelten soll, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
  • Der EuGH hatte sich mit Urteil vom 16. Juli 2015 in Sachen C‑580/13 klar dahingehend geäußert, dass der Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Enforcement Directive so auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Eine solche unbegrenzte und bedingungslose Möglichkeit zur Verweigerung der Auskunft verstoße gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Grundrecht des geistigen Eigentums.
  • Gestützt auf diese klare Äußerung des EuGH hat der BGH nun entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers gegenüber der Bank zustünde. Insbesondere könne die Klägerin stattdessen auch nicht auf die ebenfalls bestehende Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens verwiesen werden.