Markenrecht

Der „Zauberwürfel“ bleibt als 3-D-Marke eingetragen

In seiner Entscheidung vom 25. November 2014 in Sachen T-450/09 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Markenschutz der dreidimensionalen Form des als „Zauberwürfel“ in Deutschland bekannten Spielzeugs für „dreidimensionale Geduldsspiele“ bestätigt.

Die Firma Simba Toys hatte die Gemeinschaftsmarkeneintragung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung beim HABM angegriffen. Dieser Antrag war unter anderem darauf gestützt, dass die Marke ausschließlich aus einer Form bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, Art. 7 (1) e) ii) GMV, und dass die Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, Art. 7 (1) b) GMV. Simba Toys war mit ihrem Antrag bereits vor der Löschungsabteilung und auch vor der Beschwerdekammer erfolglos geblieben. Das EuG bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage von Simba Toys gegen die zurückweisende Entscheidung zurück.

Aus der Gitterstruktur des Würfels, die auch auf den dreidimensionalen Abbildungen erkennbar sei, ergäbe sich kein Hinweis auf die Drehbarkeit der Einzelteile des Würfels.  Die Drehbarkeit der Einzelteile ergäbe sich vielmehr aus einem Mechanismus im Würfelinneren. Entsprechend sei die Marke nicht aus dem Grund für nichtig zu erklären, dass sie ausschließlich aus einer Form bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

Auch ein Mangel an Unterscheidungskraft sei nicht gegeben. Simba Toys sei es nicht gelungen, zu zeigen, dass die Form des Zauberwürfels die Norm bei dreidimensionalen Geduldsspielen darstelle. Die Markeninhaberin trage nicht die Beweislast dafür, dass der Zauberwürfel von der Norm des Formenschatzes der dreidimensionalen Puzzles abweiche. Die Form des Zauberwürfels sei auf den ersten Blick auch gar nicht als Geduldsspiel in Form eines Puzzles erkennbar, sondern wirke eher wie ein Block. Dreidimensionale Geduldsspiele in Form von Puzzles existierten zudem in einer Vielzahl anderer Formen. Selbst wenn die Form daher als Puzzle erkannt würde, besäße sie gleichwohl eine Hinweiskraft auf das Unternehmen der Markeninhaberin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob Simba Toys die Rechtssache vor dem EuGH weiterverfolgt.

Schutzumfang von Gemeinschaftsmarken vor „IP Translator“

Schützt eine vor dem 21. Juni 2012 für die Oberbegriffe einer Klasse angemeldete Gemeinschaftsmarke nur die Oberbegriffe in ihrem wörtlichen Sinne oder sämtliche Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse gemäß der jeweils geltenden alphabetischen Liste? Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hatte sich am 30. September 2014 in Sachen T-51/12 mit einem Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung der Marke „LAMBRETTA“ betreffend die Waren „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ zu beschäftigen. Die Markeninhaberin hatte vor dem HABM zu einer Benutzung der angegriffenen Marke „LAMBRETTA“ für Ersatzteile für Motorroller vorgetragen und Benutzungsnachweise hierfür vorgelegt.

Die Löschungsabteilung und auch die Beschwerdekammer hatten sich mit diesen Beweismitteln jedoch nicht auseinander gesetzt, da sie der Auffassung waren, dass diese nicht die Benutzung der Marke „LAMBRETTA“ für die Waren „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ belegen würden.

Mit ihrer Klage zum EuG machte die Markeninhaberin geltend, dass der Prüfung seitens des HABM nur die Klassenüberschriften in ihrem wörtlichen Sinne und nicht sämtliche von der alphabetischen Liste der Klasse 12 umfasste Waren zu Grunde gelegt wurden. Sie ist der Auffassung, zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. Februar 2000 habe es noch der Amtspraxis entsprochen, dass die Beanspruchung der Oberbegriffe in einer Klasse so verstanden werden müsse, dass Schutz für alle unter diese Klasse fallenden Waren der alphabetischen Liste gewollt war. Ferner macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe eine Benutzung für Ersatzteile für Motorroller als erwiesen angesehen.

Das EuG folgte nicht der Einschätzung, dass die Beschwerdekammer eine Benutzung für Ersatzteile bereits als erwiesen angewiesen habe, war aber der Auffassung, dass die Beschwerdekammer sich mit dem Vortrag zu dieser Benutzung hätte auseinandersetzen müssen.

Die Waren „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ würden mit den Oberbegriffen der Nizzaer Klassifikation in der Klasse 12 korrespondieren. In seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 in Sachen C-307/10 („IP Translator“) habe der EuGH zwar klargestellt, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden müssten, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Sofern ein Anmelder alle Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation verwende, müsse er angeben, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste des Nizzaer Abkommens aufgeführten Waren/Dienstleistungen beziehen würden.

Obwohl die Entscheidung in Sachen „IP Translator“ ergangen sei, nachdem der hiesige Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt wurde, müsse sie nach Auffassung des EuG berücksichtigt werden, da der EuGH in ihr eine Entscheidung über die grundsätzliche Auslegung von EU-Rechtsnormen treffe. Eine derartige Entscheidung gelte grundsätzlich vom Erlass der jeweiligen Rechtsnorm an und könne nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorliegen, keine Rückwirkung haben.

Auch das HABM habe sich mit den Auswirkungen der Entscheidung in Sachen „IP Translator“ auf bereits angemeldete Marken beschäftigt. Aus der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des HABM werde unter Punkt V. klar, dass das HABM bezüglich aller vor dem 21. Juni 2012 angemeldeten Marken davon ausgehen werde, dass der Anmelder bei Benennung sämtlicher Oberbegriffe einer Klasse alle Waren und Dienstleistungen abdecken wollte, die in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführt waren. Begründet wurde dies in der Mitteilung Nr. 2/12 auch mit einer Bezugnahme auf die Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM. In der Mitteilung Nr. 4/03 findet sich der Hinweis darauf, dass die Verwendung aller in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen, die dieser Klasse angehören, darstelle. Das Amt habe daher aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in der Mitteilung Nr. 2/12 festgehalten, dass dies auch weiter für alle vor dem 21. Juni 2012 angemeldeten Marken gelte.

Dies gelte, anders als vom HABM geltend gemacht, auch obwohl die streitgegenständliche Marke bereits vor dem Zeitpunkt der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM angemeldet und registriert wurde. Denn einerseits sei die Rechtssicherheit im Interesse der Allgemeinheit, und nicht nur im Interesse des Markenanmelders, zu beachten, andererseits finde sich in der Mitteilung Nr. 2/12 auch keine Beschränkung auf erst nach der Mitteilung Nr. 4/03 angemeldete Marken. Zudem sei die Mitteilung Nr. 4/03 auch nur als eine Klarstellung der bisherigen Praxis anzusehen, die auch mit der damaligen Rechtsprechung des EuG im Einklang stünde.

Zugunsten der Anmelderin sei daher die zum Zeitpunkt der Anmeldung geltende vollständige alphabetische Liste der Waren der Klasse 12 zu Grunde zu legen. Diese beinhalte zwar nicht Ersatzteile für Motorroller als solche, aber viele Ersatz- und Zubehörteile, wie zum Beispiel Reifen oder Motorgehäuse.

Entsprechend beinhaltet die Liste der Waren, die von der angegriffenen Marke LAMBRETTA in der Klasse 12 geschützt werden, auch Ersatzteile für Motorroller, so dass die Beschwerdekammer verpflichtet war, die ernsthafte Benutzung im Zusammenhang mit diesen Ersatzteilen auch zu prüfen.

Da die Beschwerdekammer dies nicht geprüft habe, sei die Entscheidung aufzuheben. Im Rahmen einer erneuten Entscheidung sei auch, wie von der Markeninhaberin ebenfalls geltend gemacht, zu prüfen, ob die Markeninhaberin zwischen 2002 und 2007 entweder Motorroller selbst oder Teile oder sonstige Waren oder Dienstleistungen angeboten hat, die womöglich eine derartige Bedeutung für die bereits verkauften Motorroller haben, dass auch eine rechtserhaltende Benutzung für Motorroller selbst angenommen werden könne.

 


 

Fazit: Nach der Entscheidung des EuG kann sich der Anmelder einer vor dem 21. Juni 2012 angemeldeten Gemeinschaftsmarke, der alle Oberbegriffe einer Klasse benannt hat, darauf verlassen, dass vom Schutzumfang der Marke auch alle Waren der alphabetischen Liste der jeweiligen Klasse umfasst sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird oder ob sich der EuGH auch noch hiermit beschäftigen wird.

 

Vorsicht bei der Benutzung fremder Marken als Metatag oder Title einer Internetseite

Das OLG Frankfurt hatte in einer Entscheidung vom 31. März 2014 (Aktenzeichen: 6 W 12/14) darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die Benutzer einer fremden Marke als so genannten Metatag oder Title einer Internetseite durch einen Wiederverkäufer womöglich doch eine Markenverletzung darstellen kann.

Grundsätzlich sei derjenige, der mit der Marke gekennzeichnete Waren vertreibt, die mit Zustimmung der Markeninhaberin in den Verkehr gebracht wurden, auch zur Nutzung der entsprechenden Marke in der Werbung berechtigt. Dies mache auch den Gebrauch der Marke als Metatag oder Title nicht von vorneherein unzulässig. Im vorliegenden Fall wurden allerdings nur wenige und zudem überteuerte Produkte unter der auch als Metatag und Title benutzten Marke angeboten. Dies lasse daher den Schluss zu, dass die Marke nur zu dem Zweck eingesetzt werde, den Kaufinteressenten auf die eigenen Erzeugnisse umzuleiten. Es bestünden daher berechtigte Gründe, sich gegen die Benutzung der Marke zu widersetzen, § 24 Abs. 2 MarkenG. Die Markeninhaberin konnte sich daher gegen die Benutzung ihrer Marke als Metatag oder Title der Internetseite des Wiederverkäufers unter den oben beschriebenen Umständen erfolgreich zur Wehr setzen.