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Einlösen von Rabatt-Coupons eines Mitbewerbers ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig

Der BGH hat am 23. Juni 2016 in Sachen I ZR 137/15 entschieden, dass es grundsätzlich keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.

Dem Fall zu Grunde liegt eine Aktion einer bundesweiten Drogeriemarkt-Kette, die damit geworben hat, in ihren Filialen die 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern ebenfalls einzulösen.

Hiergegen war die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, rechtlich vorgegangen. Sie sah hierin eine gezielte Behinderung der Drogeriemärkte ausgegeben hatten. Zudem sei diese Aktion auch irreführend, da der Kunde davon ausgehen müsse, dass die Gutscheine in Abstimmung mit den anderen Unternehmen ausgegeben worden seien.

Der BGH bestätigte die Auffassung der beiden Vorinstanzen, dass in dem beanstandeten Verhalten weder eine gezielte Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die den Gutschein ausgegeben hatten, noch eine unlautere Irreführung zu sehen war.

Durch die Aktion sei die Schwelle zu einer gezielten Behinderung nicht erreicht. Der Beklagten sein kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen. Die auf Aufstellern in den eigenen Filialen beworbene Aktion richte sich vorrangig an eigene Kunden. Zudem stünde es dem Verbraucher weiterhin frei, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Allein die Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber.

Mit Blick auf die geltend gemachte Irreführung hielt der BGH es für fernliegend, dass diese in der Aktion eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.