Strenge Regeln für Suchmaschinenwerbung durch Online-Marktplätze
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass die Werbung mit einer Marke in einer Suchmaschinenanzeige wie Google Adwords dann eine Markenverletzung darstellt, wenn die Anzeige einen Link enthält, der zur einer Produktübersicht führt, die nicht nur Produkte der gesuchten Marke enthält (Urteil des BGH vom 25. Juli 2019 in Sachen I ZR 29/18 – Ortlieb II).
Klägerin war die ausschließliche Lizenznehmerin an den deutschen Marken und Unionsmarken für „ORTLIEB“ (im Folgenden „Ortlieb“), die für wasserdichte Fahrradtaschen bekannt ist. Ortlieb vertreibt seine Produkte nicht über Amazon.
Amazon hat die Marke „ORTLIEB“ in einer Suchmaschinenwerbung bei Google wie nachfolgend abgebildet benutzt:
„ORTLIEB Fahrradtasche
www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche
3.5 Bewertung für amazon.de
Riesigen Auswahl an Sportartikeln.
Kostenfreie Lieferung möglich“
Die Anzeige wurde eingeblendet, nachdem der Suchbegriff „Ortlieb Fahrradtasche“ bei Google eingegeben wurde.
Bei einem Klick auf den in der Anzeige enthaltenen Link wurde man zu einer Ergebnislist auf Amazon weitergeleitet, die nicht ORTLIEB-Produkte, sondern auch Angebote konkurrierender Produkte enthielt.
Ortlieb hatte mit seiner Klage beim Landgericht München Erfolg. Amazon wurde dort verurteilt, es zu unterlassen, im Internet mit Anzeigen für Angebote von Fahrradtaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen zu werben, wenn in der Anzeige das Zeichen ORTLIEB als einziger Markenname wiedergegeben ist und der in der Anzeige enthaltene Link zu einer Liste mit Angeboten für Fahrradtaschen, Fahrradtaschen-Zubehör oder Lenkertaschen führt, die nicht alle unter der Marke ORTLIEB von der Inhaberin oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
Rechtsmittel von Amazon gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht München und nun beim Bundesgerichtshof blieben erfolglos.
Die Gerichte hielten die Benutzung der Marke „ORTLIEB“ in den fraglichen Werbeanzeigen zusammen mit der Verlinkung zu einer Liste, in der auch Konkurrenzprodukte enthalten waren, für markenrechtsverletzend. Beim Anklicken der Links in den Anzeigen, erwartete der angesprochene Verkehrskreis, dass er zu einer Liste nur mit ORTLIEB-Produkten weitergeleitet werde. Diese Annahme werde durch die in der Anzeige aufgeführte URL verstärkt, welche die Wörter „ORTLIEB“ und „Fahrradtasche“ enthalte (wie hier: www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche). Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten daher eine Liste mit genau diesen ORTLIEB Produkten angezeigt zu bekommen.
Diese Situation sei auch nicht vergleichbar, mit einem Kunden, der ein Kaufhaus aufgrund einer Werbeanzeige für eine bestimmte Marke betrete. Hier erwarte der Kunde aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Anzeige nicht auf die Startseite von Amazon, sondern zu einer Internetseite, auf der eben nur diese Produkte erhältlich sind, weitergeleitet zu werden.
Der Fall sei auch nicht mit den Fallgestaltungen vergleichbar, die früheren Entscheidungen im Bereich der Suchmaschinenwerbung zu Grunde lagen, wie zum Beispiel der Entscheidung des EuGHs in Sachen Bergspechte Fall (Urteil des EuGH vom 25. März 2010 in Sachen C-278/08). Vorliegend ging es ausschließlich um die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit einem Link, der zu einer Liste mit auch konkurrierenden Produkten führte.
Eine Erschöpfung der Markenrechte sei hier nicht eingetreten, da die Benutzung der Marke ORTLIEB um (auch) auf Angebote Dritter hinzuweisen, ihre Herkunftsfunktion beeinträchtige.
Interessanterweise unterscheidet sich dieses Ergebnis von dem eines anderen Falls zwischen den gleichen Parteien. Dabei ging es um die Darstellung der Suchergebnisse nach der Eingabe von ORTLIEB-Produkten in die Produktsuche auf den Amazon-Internetseiten. Nach Entscheidung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof das Oberlandesgericht München fest, dass es hier nicht markenverletzend sei, wenn die Ergebnisliste neben den ORTLIEB-Produkten auch Produkte Dritter enthalte (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2019 in Sachen 29 U 3500/15).
Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich nur in Nuancen und man mag sich fragen, ob die Vorstellung der Verbraucher tatsächlich in beiden Fällen unterscheidet. Der Online-Handel muss diese neue Entscheidung aber bei der künftigen Bewerbung von Markenprodukten in Suchmaschinen berücksichtigen.