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Zum Schutz für Mode durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Am 2. Juli 2015 hat das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung in Sachen 14c O 55/15 eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher der weitere Vertrieb einer nachgeahmten Bluse gestützt auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster untersagt wurde.

Die Antragstellerin hatte seit 2013 in Deutschland eine mit abstrahierten Flamingo-Abbildungen versehene Sommerbluse vertrieben. Im Jahr 2015 erlangte sie Kenntnis davon, dass das Modeunternehmen der Antragsgegnerin eine Bluse mit hochgradig ähnlichen Flamingo-Abbildungen vertrieb.

Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin hatte die Bluse Anfang des Jahres 2013 entworfen. Im Anschluss wurde die Bluse von einer Firma in Hongkong gefertigt und Mitte/Ende Juni 2013 in Showrooms in Deutschland sowie weiteren europäischen Ländern erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die Antragsgegnerin hatte das Design von der angegriffenen Bluse von der Herstellerfirma der Bluse der Antragstellerin in Hongkong als „freies Motiv“ erworben.

Nachdem die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerin erfolglos blieb, beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegnerin wurde im Wege der Beschlussverfügung durch das Landgericht Düsseldorf der weitere Vertrieb der Bluse untersagt und die Antragsgegnerin zudem aufgefordert, Auskunft zu Herkunft, Menge und Vertriebsweg der vertriebenen angegriffenen Blusen zu erteilen.

Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein und trug unter anderem vor, dass das Muster nicht schutzfähig sei und die von ihr angebotene Bluse keine Nachahmung der Sommerbluse der Antragstellerin sei.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte durch Urteil vom 2. Juli 2015 den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Volltext der Entscheidung mit Abbildungen der sich gegenüberstehenden Gestaltungen findet sich hier.

Es begründete die Entscheidung wie folgt:

Die von der Antragstellerin beanspruchten Geschmacksmuster für die Bluse insgesamt und das Stoffmuster seien rechtsbeständig. Auf der Bluse seien keine naturalistischen Flamingos abgebildet, sondern abstrakte Darstellungen von Flamingos, die zudem in einer besonderen Art und Weise angeordnet seien. Dies sei auch als Geschmacksmuster schutzfähig.

Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie die Muster Mitte/Ende Juli 2013 erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, kann sie auch noch Schutz durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen.

Die Vermutung der Rechtsgültigkeit der Geschmacksmuster der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht durch den statthaften Einwand der Nichtigkeit widerlegt. Die von ihr hierfür herangezogenen vorherigen Blusengestaltungen unterschieden sich alle maßgeblich von dem Muster der Antragstellerin.

Die angegriffene Bluse und der Stoff erweckten auch keinen abweichenden Gesamteindruck beim informierten Benutzer und stellten das Ergebnis einer Nachahmung dar. Zugunsten der Gestaltung der Bluse und des Stoffes wurde ein durchschnittlicher Schutzbereich unterstellt, von dem die angegriffene Bluse erfasst werde. Schnitt und Muster unterschieden sich nicht augenfällig von den Mustern der Antragstellerin.

Die Bluse sei auch das Ergebnis einer Nachahmung. Grundsätzlich trage zwar der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung. Diese kehre sich jedoch um, wenn besondere, über den Gesamteindruck hinausgehende Übereinstimmungen der zu vergleichenden Muster vorlägen. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich bei der angegriffenen Bluse um eine unabhängige Parallelschöpfung handele. Hiergegen spricht auch bereits, dass ihr das streitgegenständliche Muster ja gerade von der Herstellerin der Bluse der Antragstellerin angeboten worden war. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht damit exkulpieren, dass ihr das Muster als „freies Motiv“ angeboten wurde. Für die Frage nach der Nachahmung komme es allein auf die Kenntnis des Musterentwerfers an.

Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine erfreuliche Entscheidung für die Schutzrechtsinhaberin, die aber gegenwärtig noch nicht rechtskräftig ist.