Designrecht – Klärende Entscheidung des EuGH zur ausschließlichen technischen Bedingtheit
Nach Artikel 8 Abs. 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bestimmt sind. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun dazu Stellung genommen, unter welchen Umständen die Gestaltung eines Erzeugnisses ausschließlich technisch bedingt i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GGV ist (Urteil vom 8. März 2018 in Sachen C‑395/16 – DOCERAM).
Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung klar dafür ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend. Ein Schutz ist daher schon dann nicht möglich, wenn es zwar alternative Gestaltungsmöglichkeiten gibt, aber bei Entscheidung für die Gestaltungsmöglichkeit andere insbesondere gestalterische Erwägungen gegenüber dem Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, keine Rolle gespielt haben.
Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster unter Zugrundelegung dieser Kriterien ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, kommt es auf die objektiven Umstände. Diese objektiven Umstände können sich insbesondere aus den Motiven für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses ermitteln lassen, aus den Informationen über dessen Verwendung oder auch aus dem Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.