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BREXIT – Was geschieht mit den Gemeinschaftsgeschmacksmustern im UK?

Das Vereinigte Königreich (UK) hat die Europäische Union am 01. Februar 2020 verlassen. Der Übergangszeitraum, in dem weiterhin das EU-Recht im UK gilt, endet nun auch am 31. Dezember 2020.

Was bedeutet dies für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bislang auch im UK geschützt sind?

Für alle Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmusterregistrierungen besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf:

Zum 1. Januar 2021 erhalten die Inhaber automatisch und ohne zusätzliche Kosten eine vergleichbare nationale UK-Designregistrierung. Die geschmacksmusterbezogenen Daten wie das Anmeldedatum und das Registrierungsdatum werden für die UK-Designregistrierun übernommen. Sollte der Inhaber keine Umwandlung in eine nationale UK-Designregistrierung wünschen, kann er dies ab dem 1. Januar 2021 gegenüber dem UK Intellectual Property Office (UKIPO) kommunizieren. Dies wird insbesondere für Designinhaber von Interesse sein, die im UK bereits durch ein vorheriges nationales Recht über Schutz verfügen.

Für alle Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 30. September 2021, wenn dieses Recht auch im UK weiterverfolgt werden soll:

Ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung zum 31. Dezember 2020 nicht eingetragen, muss ein Antrag auf Anmeldung des Geschmacksmusters beim UKIPO gestellt werden. Die Frist hierfür endet am 30. September 2021. Die Kosten für die Registrierung müssen von dem Antragssteller getragen werden. Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Antrag wie eine separate neue Anmeldung eines Geschmacksmusters im UK behandelt. Ebenso wird eine innerhalb der Frist eingereichte Anmeldung beim UKIPO behandelt, die sich von dem in der EU angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet.

Ist die Veröffentlichung für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgeschoben, wird dieses Recht im UK wie eine Anmeldung behandelt, mit entsprechendem Handlungsbedarf und weiteren Kosten. Es ist nicht möglich, die Veröffentlichung des nationalen UK-Geschmacksmusters weiter als beim EUIPO aufzuschieben. Vielmehr finden die kürzeren Regeln zur Aufschiebung der Veröffentlichung im UK Anwendung, welche die Aufschiebung der Veröffentlichung nur für 12 Monate (und nicht wie bei EUIPO für 30 Monate) ab dem dann neuen Anmeldedatum im UK zulassen.

Auch nicht registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind ab dem 1. Januar 2021 im UK als nicht registriertes Design geschützt. Diese Designs sind dann für einen Zeitraum von drei Jahren geschützt. Es wurden Rechtsinstrumente im UK geschaffen, die einen vergleichbaren Schutz für den Zeitraum von 3 Jahren gewähren sollen.

Die zukünftigen Verlängerungen der UK-Rechte müssen ab dem 1. Januar 2021 dann direkt bei dem UKIPO erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits für die (später anstehende) Verlängerung des Gemeinschaftsrechts gezahlt wurde.

Nach dem gegenwärtigen Stand ist es nicht zwingend verpflichtend, einen UK-Vertreter für die neu entstandenen UK-Rechte zu benennen. Dies kann aber trotzdem hilfreich sein.

Gern begleite ich Sie bei diesem Prozess und unterstütze Sie bei der Auswahl einer passenden Kanzlei im UK.