Wettbewerbsrecht Hamburg
Ergänzender Leistungsschutz
Schutz Ihrer Kreativität vor Trittbrettfahrern
Sie benutzen etwas Besonderes, wie etwa eine Gestaltung oder einen Slogan, erfolgreich zur Vermarktung Ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen, der nicht durch Marken oder Designs geschützt ist, und werden nachgeahmt? Zwar gibt es den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit – dieser gilt aber nicht uneingeschränkt. Eingeschränkt ist der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit primär durch die Sonderschutzrechte: Urheberrechte, Designrechte, Patentrechte und Markenrechte. Bestehen keine Sonderschutzrechte kann aber auch das Wettbewerbsrecht bei einem Vorgehen gegen Nachahmer helfen.
Ergänzender Leistungsschutz als “zusätzlicher Schutzschild”
Doch wo Marken- oder Designrecht nicht helfen können, besteht mittels des „ergänzenden Leistungsschutzes“ über den § 4 Nr. 9 UWG womöglich dennoch Abhilfe. Gerne kläre ich Sie über die Möglichkeiten im Rahmen des Ergänzenden Leistungsschutzes auf. Das Wettbewerbsrecht stellt einen meiner Leistungsschwerpunkte dar, sodass Sie sich einer umfassenden, sachgerechten und ehrlichen anwaltlichen Beratung sicher sein können.
Meine Leistungen zum Thema Ergänzender Leistungsschutz
- Prüfung, ob sich Ihre nachgeahmte Ware oder Dienstleistung für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz qualifiziert
- Prüfung, ob die konkrete Nachahmung als wettbewerbsrechtlich unzulässig anzusehen ist
- Beratung zu den Ansprüchen und der bestmöglichen Durchsetzung
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
- Einigungsverhandlungen
Interesse geweckt?
Sie verfügen über keine gewerblichen Schutzrechte, aber werden kopiert? Lassen Sie es prüfen, ob es trotzdem Möglichkeiten gibt, aus dem Wettbewerbsrecht gegen die Nachahmungen vorzugehen:
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