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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „RAP“ und „RAP SHOT“

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer Entscheidung von Ende 2017 bestätigt, dass zwischen den Zeichen „RAP“ und „RAP SHOT“ trotz identischer Waren keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 30. November 2017 in Sachen 25 W (pat) 1/16). Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede identische Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen automatisch zu einer Verwechslungsgefahr führt.

Die Widersprechende ist Inhaberin der Unionsmarke „RAP“ mit Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 44. Mit ihrem Widerspruch wendet sie sich gegen die Eintragung der deutschen Marke „RAP SHOT“ für Waren in den Klassen 3 und 5. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen mangelnder Zeichenähnlichkeit zurückgewiesen. Die Zeichen unterschieden sich, denn der zusätzliche Wortbestandteil „Shot“ führe zu einer abweichenden Wortlänge mit einer anderen Silbenzahl, einer unterschiedlichen Vokalfolge und einem anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Es gäbe auch keinen Anlass, den Wortteil „Shot“ wegzulassen oder nicht zu beachten. Es entstehe vielmehr ein neuer zusammengehöriger Begriff. Auch der abweichende begriffliche Inhalt von „Shot“ erleichtere das Auseinanderhalten der Vergleichszeichen. Anhaltspunkte für andere Arten der Verwechslungsgefahr fehlten.

Auch die Beschwerde zum Bundespatentgericht hat dem Widerspruch nicht zum Erfolg geholfen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr lehnte das Gericht aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen ab. Das Zeichen „RAP“ würde auch nicht den Gesamteindruck des Zeichens „RAP SHOT“ dominieren. Zwar würde der Begriff „Shot“ auch im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen und Schönheitsprodukten verwendet, um auf die flüssige Konsistenz, die besondere Konzentration der Flüssigkeit oder die kleine Menge des Stoffes hinzuweisen. Das begriffliche Verständnis in diesem Sinne werde aber nur dann klar, wenn der Begriff „Shot“ mit weiteren sachbeschreibenden Wortbestandteilen (wie Energy, Carnitin usw.) benutzt werde. Zusammen mit „Rap“ ergäbe sich aber ein eigenständiger phantasievoller Gesamtbegriff. Der Verbraucher habe keine Veranlassung, sich nur an dem Anfangsbestandteil „Rap“ zu orientieren bzw. den weiteren Markenbestandteil „Shot“ außer Acht zu lassen.

Allein der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise irgendwelche rein assoziativen gedanklichen Verbindungen zwischen den Marken „Rap Shot“ und „Rap“ herstellen, weil die Wahrnehmungen der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl die Zeichen nicht miteinander verwechselt werden, reichte dem BPatG für die Bejahung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus.