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Werktitelschutz für Smartphone-Apps: Ja, aber…

In einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) Position zu der grundsätzlichen Schutzfähigkeit von Smartphone-App-Bezeichnungen als Werktitel und die für den Schutz erforderliche Unterscheidungskraft bezogen (Urteil vom 28. Januar 2016 in Sachen I ZR 202/14 – wetter.de). Der BGH bejahte die grundsätzliche Möglichkeit des Schutzes von Smartphone-App-Bezeichnungen als Werktitel, hielt aber in dem konkreten Fall die erforderliche originäre oder kraft Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für nicht gegeben.
Der Entscheidung zugrunde liegt eine Klage der Betreiberin des Wetterdienstes unter der Internetseite wetter.de (im Folgenden: wetter.de). Diese bietet seit 2009 auch eine Smartphone-App unter der Bezeichnung wetter.de an.
Mit ihrer Klage wehrte sich wetter.de gegen das Angebot von Apps mit Wetterinformationen durch die Beklagte unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ und verlangte Auskunft und Schadensersatz. wetter.de konnte sich jedoch über alle Instanzen hinweg mit diesem Verlangen nicht durchsetzen.
Wie auch die Vorinstanzen hielt der BGH Bezeichnungen für Smartphone-Apps für grundsätzlich titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Allerdings müsse die Bezeichnung originär unterscheidungskräftig sein oder zumindest kraft Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft erworben haben. Eine originäre Unterscheidungskraft der Bezeichnung wetter.de für eine App für Wetterinformationen könne nicht angenommen werden, denn der Begriff würde allein den Inhalt der App beschreiben. Anders als zum Beispiel im Zeitschriftenbereich würden auch keine abgesenkten Anforderungen gelten, denn der Verkehr sei hier nicht bereits seit langem daran gewöhnt, dass Werke mit beschreibenden Titeln gekennzeichnet werden.
Auch eine kraft Benutzung erworbene Verkehrsdurchsetzung konnte wetter.de nicht belegen. Nach Auffassung des Gerichts hätten die in den Vorinstanzen vorgelegten Verkehrsgutachten hierfür angesichts des beschreibenden Charakters von wetter.de eine Zuordnung von mindestens 50% ergeben müssen. Dies war aber nicht der Fall, so dass der BGH die Klageabweisung der Vorinstanzen bestätigte.
Faktisch wird eine Vielzahl von Smartphone-Apps mit rein beschreibenden Titeln angeboten. Dennoch ist es hier nach dem BGH anders als im Zeitschriftenbereich noch nicht so, dass ein – auch recht beschreibender Titel – einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird. Rechte an einem eher beschreibenden Titel können solange also nur entstehen, wenn eine Verkehrsdurchsetzung gegeben ist.