EuGH: Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechts-verletzung sein

Heute hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren über den Umfang des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts entschieden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2015 in Sachen C-516/13). Das Urheberrecht erfährt durch eine weite Auslegung des Begriffs der Verbreitung eine deutliche Stärkung.

Das Ausgangsverfahren

Die amerikanische Fa. Knoll Inc. ist Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an bestimmten von den Künstlern Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entworfenen Möbelstücken und vertreibt diese weltweit. In den Jahren 2005 und 2006 bewarb das italienische Unternehmen Dimensione Direct Sales srl („Dimensione“) auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften Möbel, die den an die Knoll Inc. lizensierten Designs von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe entsprechen. Neben der Werbung fand sich folgender Hinweis: „Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)“. Das von der Knoll Inc. entsprechend ermächtige Tochterunternehmen Knoll International SpA wandte sich im Klageweg gegen diese Bewerbung der Möbel in Deutschland. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht sahen in dieser Form der Bewerbung eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG und verurteilten Dimensione und deren Geschäftsführer zur Unterlassung. Gegen die Entscheidung des Hanseatischen OLG legten Dimensione und ihr Geschäftsführer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hielt den Erfolg des Rechtsmittels für maßgeblich von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft abhängig.

Die Vorlagefragen

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

  1. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?
  2. Ist das Verbreitungsrecht auch dann verletzt, wenn es aufgrund des Angebots nicht zu einem Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes kommt?

Die Entscheidung des EuGH

In seiner Entscheidung hebt der EuGH zunächst hervor, dass es sich bei dem Begriff der Verbreitung im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff handele, dessen Auslegung nicht von dem Recht abhängig sein könne, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolge. Dieser Begriff sei angesichts der Zielrichtung der Richtlinie im Einklang mit dem Art. 6 Abs. 1 des WIPO-Urheberrechtsvertrags („WCT“) auszulegen. Die Formulierung „Verbreitung an die Öffentlichkeit …. durch Verkauf“ in Art. 4 Abs. 1 sei daher gleichbedeutend mit der Formulierung „durch Verkauf …. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“ in Art. 6 Abs. 1 WCT. Auch vor Abschluss des Kaufvertrags liegende Handlungen sollten ebenfalls unter den Verbreitungsbegriff fallen. Und zwar nicht nur der Abschluss einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung, sondern auch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder eine zu nichts verpflichtende Werbung. Auch sei es unerheblich für die Feststellung der Verletzung des Verbreitungsrechts, dass auf die Werbung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seiner Vervielfältigungsstücke folge. Diese Auslegung begründet der EuGH mit den Zielen der Richtlinie 2001/29, so auch dem angestrebten hohen Schutzniveau.

Nach der Entscheidung des EuGH ist der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 daher dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

In dieser Entscheidung legt der EuGH den Begriff der Verbreitung weiter als in vorherigen Entscheidungen aus, was zu einer deutlichen Stärkung der Position der Urheberrechtsinhaber führt.